Artikel 8
Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Kryptowerte gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte zu tauschen, der zuständigen Behörde folgende Informationen:
a) |
eine Beschreibung der gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Geschäftspolitik; |
b) |
gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Methode zur Bestimmung des Preises der Kryptowerte, die der mitteilende Rechtsträger zum Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte vorschlägt, einschließlich der Art und Weise, wie sich das Volumen und die Marktvolatilität von Kryptowerten auf den Preismechanismus auswirken. |