Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2025/303

Artikel 2

Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs

(1)   Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung des Plans zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vor, einschließlich der Schritte, die zu ergreifen sind, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers sicherzustellen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Beschreibung umfasst Folgendes:

a)

Einzelheiten, aus denen hervorgeht, dass der Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs geeignet ist und dass Vorkehrungen zur Einhaltung und regelmäßigen Überprüfung dieses Plans getroffen wurden;

b)

in Bezug auf kritische oder wichtige Funktionen, die von Drittdienstleistern unterstützt werden, Einzelheiten dazu, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs sichergestellt wird, wenn die Qualität der Bereitstellung solcher Funktionen auf ein inakzeptables Niveau sinkt oder wenn diese Funktionen ganz ausfallen;

c)

Informationen darüber, wie die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Falle des Todes eines Verantwortlichen in einer Schlüsselposition gewährleistet wird, und gegebenenfalls Informationen über politische Risiken im Sitzland des Dienstleisters.