Artikel 14
Regelmäßiger Informationsaustausch
(1) Die EIOPA extrahiert und leitet die folgenden Informationen über jedes in einem Aufnahmemitgliedstaat angebotene PEPP ab:
a) |
Anzahl der PEPP-Sparer im betroffenen Mitgliedstaat; |
b) |
Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter Unterkonten anbietet; |
c) |
Anzahl der Anträge auf Anbieterwechsel und der tatsächlichen Übertragungen, wenn ein bestimmtes Unterkonto in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht angeboten wird; |
d) |
Informationen zu jedem PEPP, das in dem betreffenden Mitgliedstaat angeboten wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit, wie angegeben in:
|
Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben stellt die EIOPA jeder zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats für jedes PEPP auf jährlicher Basis zur Verfügung.
(2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass die zuständigen Behörden in regelmäßigeren Abständen oder auf Anfrage detailliertere Daten austauschen.