Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/12/2023
Änderungen
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Artikel 5 - Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung

Artikel 5

Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung

(1)  
Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben erstmals zum 30. Juni 2022 unter einer einzigen elektronischen Zugangsadresse.
(2)  
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben bis zum 30. Juni jeden Jahres auf der Grundlage der zum 31. Dezember des Vorjahres erfolgten aufsichtlichen Meldungen.
(3)  
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben regelmäßig, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jeden Jahres, es sei denn, bei den veröffentlichten Angaben hat sich keine Änderung ergeben.