Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/12/2023
Änderungen
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Artikel 4 - Aggregierte statistische Daten

Artikel 4

Aggregierte statistische Daten

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung des Aufsichtsrahmens veröffentlichen, verwenden sie dafür die in Anhang IV aufgeführten Meldebögen.