Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/12/2023
Änderungen
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ANHANG I

ANHANG I

VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN

Liste der Meldebögen



TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034

TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells

TEIL 3

Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen

TEIL 4

Aufsichtliche Meldungen

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang I

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034



 

Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034

Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034

Link(s) zur nationalen Rechtsvorschrift (1)

Fundstelle(n) der nationalen Bestimmungen (2)

Auf EN verfügbar (J/N)

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesen Meldebögen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

I.  Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 bis 3

 

 

 

030

II.  Zuständige Behörden

Artikel 4 bis 8

 

 

 

040

III  Anfangskapital

Artikel 9 bis 11

 

 

 

050

IV.  Beaufsichtigung

 

 

 

 

060

KAPITEL 1 - Grundsätze der Beaufsichtigung

 

 

 

 

070

Abschnitt 1 - Zuständigkeiten und Pflichten des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 12 bis 14

 

 

 

080

Abschnitt 2 - Geheimhaltung und Berichterstattungspflicht

Artikel 15 bis 17

 

 

 

090

Abschnitt 3 - Sanktionen, Ermittlungsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 18 bis 23

 

 

 

100

KAPITEL 2 – Überprüfungsverfahren

 

 

 

 

110

Abschnitt 1 – Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risiken

Artikel 24

 

 

 

120

Abschnitt 2 - Interne Unternehmensführung, Transparenz, Umgang mit Risiken und Vergütung

Artikel 25 bis 35

 

 

 

130

Abschnitt 3 - Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren

Artikel 36 bis 37

 

 

 

140

Abschnitt 4 - Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

Artikel 38 bis 45

 

 

 

150

KAPITEL 3 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

 

 

 

 

160

Abschnitt 1 - Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Artikel 46 bis 50

 

 

 

170

Abschnitt 2 - Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Artikel 51 bis 56

 

 

 

180

TITEL V - VERÖFFENTLICHUNGEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 57

 

 

 

190

TITEL VI - DELEGIERTE RECHTSAKTE

Artikel 58

 

 

 

200

TITEL VII – ÄNDERUNG ANDERER RICHTLINIEN

Artikel 59 bis 64

 

 

 

210

TITEL VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65 bis 69

 

 

 

(1)   

Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

(2)   

Genaue Fundstelle in den nationalen Bestimmungen wie Titel, Kapitel, Paragraph etc.

TEIL 2

Erlaubnis zur Verwendung eines Modells  ( 1 )



010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

 

Beschreibung der Vorgehensweise

020

Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden bei Erteilung der Erlaubnis, für die Berechnung der Mindesteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko den auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatz (A-IMA) zu verwenden

030

Von der Wertpapierfirma, die die Verwendung des A-IMA-Ansatzes beantragt, mindestens bereitzustellende Unterlagen

[Freitext]

040

Beschreibung des von den zuständigen Behörden durchgeführten Bewertungsverfahrens (eigene Beurteilung, Beauftragung externer Prüfer oder Vor-Ort-Prüfung) und Hauptbewertungskriterien

[Freitext]

050

Form der Entscheidungen der zuständigen Behörden und Übermittlung der Entscheidungen an die Antragsteller

[Freitext]

TEIL 3

Spezifische Offenlegungspflichten von Wertpapierfirmen



 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Bestimmung

Von der zuständigen Behörde zu liefernde Angaben

 

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

 

(TT/MM/JJJJ)

020

Artikel 44 Buchstabe a

Die zuständigen Behörden sind befugt, Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu zu verpflichten, die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen.

Häufigkeit der Veröffentlichung und Fristen für die Veröffentlichung durch die Wertpapierfirmen.

[Freitext]

030

Artikel 44 Buchstabe b

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, und Wertpapierfirmen nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Websites, zu nutzen.

Arten der von den Wertpapierfirmen zu nutzenden Medien.

[Freitext]

040

Artikel 44 Buchstabe c

Die zuständigen Behörden können Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.

Rechtliche Struktur und Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur des Mutterunternehmens der Wertpapierfirmengruppe.

[Freitext]

TEIL 4

Aufsichtliche Meldungen



010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

020

Umsetzung der Finanzberichterstattung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/XXX der Kommission

030

Werden zur Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde XBRL-Standards verwendet?

[Ja/Nein]


( 1 ) Gilt ab dem 26. Juni 2026 oder ab dem Tag, an dem die Anforderungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung