Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/12/2023
Änderungen (1)
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ANHANG IV

ANHANG IV

AGGREGIERTE STATISTISCHE DATEN

Liste der Meldebögen



TEIL 1

Individualdaten pro zuständiger Behörde

TEIL 2

Daten zu Marktrisiken

TEIL 3

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen

TEIL 4

Daten zu Ausnahmen

Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang IV

1) Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

2) Zahlenfelder dürfen nur Zahlen enthalten. Es dürfen keine nationalen Währungen angegeben werden. Alle Beträge sind in Euro auszuweisen; im Falle nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Länder sind die nationalen Währungen unter Verwendung der EZB-Wechselkurse (zum üblichen Stichtag, d. h. dem letzten Tag des betreffenden Jahres) in Euro umzurechnen, wobei Millionenbeträge mit einer Dezimalstelle anzugeben sind.

3) Geldbeträge sind in Millionen Euro (Mio. EUR) auszuweisen.

4) Prozentwerte sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben.

5) Werden Daten nicht ausgewiesen, ist der Grund unter Verwendung der EBA-Nomenklatur anzugeben, d. h. N/A für „nicht verfügbar“ (not available) oder C für „vertraulich“ (confidential).

6) Auszuweisen sind aggregierte Daten, die nicht auf einzelne Wertpapierfirmen schließen lassen.

7) Daten sind nur für Wertpapierfirmen zu erheben, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen. Wertpapierfirmen, die der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht unterliegen, sind somit von der Datenerhebung ausgenommen.

TEIL 1

Individualdaten pro zuständiger Behörde (Jahr 20XX)



 

Betreffender Meldebogen

Daten

 

 

Anzahl und Größe der Wertpapierfirmen

 

 

 

010

Anzahl der Wertpapierfirmen

 

[Zahlenwert]

020

Gesamtvermögen aller Wertpapierfirmen im Mitgliedstaat (in Mio. EUR (1)

 

[Zahlenwert]

 

Anzahl und Größe von Wertpapierfirmen aus Drittländern (2)

 

 

030

Aus Drittländern

Anzahl der Zweigniederlassungen (3)

 

[Zahlenwert]

040

Anzahl der Tochterunternehmen (4)

 

[Zahlenwert]

 

 

 

 

 

 

Zusammensetzung der Eigenmittel in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (6) (in %)

050

Hartes Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0030 und I 01.01 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

060

Zusätzliches Kernkapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0300 und I 01.01 Zeile 0300

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

070

Ergänzungskapital insgesamt (5)

I 01.00 Zeile 0420 und I 01.01 Zeile 0420

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

080

Eigenmittel insgesamt (6)

I 01.00 Zeile 0010 und I 01.01 Zeile 0010

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

 

Eigenmittelanforderungen insgesamt, nach Art

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (6) (in %)

090

Daten zu den Eigenmittelanforderungen

Anforderung für fixe Gemeinkosten (7)

I 02.01 Zeile 0030 und I 02.03 Zeile 0030

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

100

Permanente Mindestkapitalanforderung (8)

I 02.01 Zeile 0020 und I 02.03 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

110

K-Faktor-Anforderung (9)

I 02.01 Zeile 0040

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

120

davon Kundenrisiko (RtC) (10)

I 04.00 Zeile 0020

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

130

davon Marktrisiko (RtM) (11)

I 04.00 Zeile 0090

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

140

davon Firmenrisiko (RtF) (12)

I 04.00 Zeile 0120

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

(1)   

Das Gesamtvermögen entspricht der Summe der Vermögenswerte aller Wertpapierfirmen in einem Mitgliedstaat, berechnet nach geltenden Rechnungslegungsstandards, ohne verwaltete Vermögenswerte.

(2)   

Ohne EWR.

(3)   

Anzahl der Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem Drittland in einem Land mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4)   

Anzahl der Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens werden als Tochterunternehmen des an der Spitze dieser Unternehmen stehenden Mutterunternehmens betrachtet.

(6)   

Eigenmittelanforderungen insgesamt im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(7)   

Anforderung für fixe Gemeinkosten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

(8)   

Permanente Mindestkapitalanforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(10)   

Eigenmittelanforderungen für Kundenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In der Spalte „Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (in %)“ ist die Gesamtkapitalquote anzugeben.

(11)   

Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

(12)   

Eigenmittelanforderungen für Firmenrisiken im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

TEIL 2

Daten zu Marktrisiken  ( 3 ) (Jahr 20XX)



Daten zu Marktrisiken

Ansatz

Betreffender Meldebogen

Daten

 

010

Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken

 

 

 

 

020

Aufschlüsselung nach Ansätzen

Anzahl der Wertpapierfirmen, die den jeweiligen Ansatz verwenden, bezogen auf die Gesamtzahl der Wertpapierfirmen (1)

K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko

 I 04.00 Zeile 0100

[Zahlenwert]

030

davon Standardansatz

 

[Zahlenwert]

040

davon alternativer Standardansatz

 

[Zahlenwert]

050

davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz

 

[Zahlenwert]

060

davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko (2)

 

[Zahlenwert]

070

K-Faktoransatz für den geleisteten Einschuss

 I 04.00 Zeile 0110

[Zahlenwert]

080

Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko

 

[Zahlenwert]

090

 

 

 

Daten, in Mio. EUR

Daten, als Anteil an den gesamten Eigenmittelanforderungen (3) (in %)

100

 Gesamte Eigenmittelanforderungen nach jedem Ansatz

K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko

 I 04.00 Zeile 0100

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

110

davon Standardansatz

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

120

davon alternativer Standardansatz

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

130

 davon alternativer auf internen Modellen basierender Ansatz

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

140

davon jeder K-Faktoransatz für das Nettopositionsrisiko (2)

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

150

K-Faktoransatz für den geleisteten Einschuss

 I 04.00 Zeile 0110

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

160

Sowohl K-Faktor für den geleisteten Einschuss als auch K-Faktor für das Nettopositionsrisiko

 

[Zahlenwert]

[Zahlenwert]

(1)   

Bestimmte Wertpapierfirmen können mehr als einen Ansatz anwenden, sodass sich die Summe der Positionen 020 bis 060 von der Gesamtzahl der Wertpapierfirmen, die den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko berechnen, unterscheiden kann.

(2)   

Verwenden Wertpapierfirmen mehr als einen Ansatz für den K-Faktor für das Nettopositionsrisiko: Standardansatz, alternativer Standardansatz, alternativer auf internen Modellen basierende Ansatz.

 (3)   

Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033.

TEIL 3

Daten zu Aufsichtsmaßnahmen und Verwaltungssanktionen  ( 4 ) (Jahr 20XX)



 

Aufsichtsmaßnahmen

Daten

010

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe a

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034

[Zahlenwert]

020

in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

030

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

050

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

060

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

070

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

080

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

090

in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

100

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

110

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

120

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

130

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

140

in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m]

[Zahlenwert]

150

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]

160

Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38 Buchstabe b sowie anderen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/2033

Anzahl der Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034

[Zahlenwert]

170

in Bezug auf das Halten von über die Mindestanforderungen hinausgehenden Eigenmitteln [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

180

in Bezug auf die Verstärkung der Unternehmensführung und der Strategien für das interne Kapital und liquide Aktiva [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

190

in Bezug auf die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

200

in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rückstellungspolitik oder die Behandlung der Vermögenswerte [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d]

[Zahlenwert]

210

in Bezug auf die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen oder Tätigkeiten [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe e]

[Zahlenwert]

220

in Bezug auf eine Verringerung der mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundenen Risiken, einschließlich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe f]

[Zahlenwert]

230

in Bezug auf die Begrenzung der variablen Vergütung [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe g]

[Zahlenwert]

240

in Bezug auf den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe h]

[Zahlenwert]

250

in Bezug auf die Einschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe i]

[Zahlenwert]

260

in Bezug auf die Auferlegung zusätzlicher Meldepflichten oder häufigerer Meldungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j]

[Zahlenwert]

270

in Bezug auf die Vorschreibung besonderer Liquiditätsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k]

[Zahlenwert]

280

in Bezug auf die Auferlegung ergänzender Informationsanforderungen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe l]

[Zahlenwert]

290

in Bezug auf die Verringerung der Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme von Wertpapierfirmen [Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe m]

[Zahlenwert]

300

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht unter Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Aufsichtsmaßnahmen

[Zahlenwert]



 

Verwaltungssanktionen (1)

Daten

010

Verwaltungssanktionen (für sonstige Verstöße gegen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033)

Anzahl der im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängten Verwaltungssanktionen

[Zahlenwert]

020

betreffend die öffentliche Bekanntmachung der Art des Verstoßes und des Namens der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a]

[Zahlenwert]

030

betreffend Anordnungen, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b]

[Zahlenwert]

040

betreffend das vorübergehende Verbot für eine natürliche Person, in Wertpapierfirmen Aufgaben wahrzunehmen [Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c]

[Zahlenwert]

050

betreffend natürlichen oder juristischen Personen auferlegte Bußgelder [Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben d bis f]

[Zahlenwert]

060

Anzahl und Art sonstiger (d. h. nicht in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführter) Verwaltungssanktionen

[Freitext]

(1)   

Aufsichtsmaßnahmen oder Beschlüsse, die sich an bestimmte Wertpapierfirmen richten, dürfen von den zuständigen Behörden nicht veröffentlicht werden. Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

Von zuständigen Behörden verhängte Verwaltungssanktionen. Die zuständigen Behörden geben alle Verwaltungssanktionen an, gegen die in ihrem Rechtsraum bis zum Meldestichtag keine Rechtsmittel eingelegt werden konnten. Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, in denen Sanktionen auch dann veröffentlicht werden dürfen, wenn Rechtsmittel wurden, geben die betreffenden Sanktionen ebenfalls an, es sei denn, der Rechtsbehelf hat zur Aufhebung der betreffenden Sanktion geführt.

TEIL 4

Daten zu Ausnahmen  ( 5 ) (Jahr 20XX)



 

Ausnahmen für Wertpapierfirmen

Gesamtzahl der gewährten Ausnahmen

 Artikel 9

010

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 1 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) (1))

[Zahlenwert]

 

020

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 2 (Ausnahmen für Tochterunternehmen) (1))

[Zahlenwert]

 

030

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen des Artikels 5 auf Einzelbasis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 6 Absatz 3 (Ausnahme von den Liquiditätsanforderungen für Tochterunternehmen))

[Zahlenwert]

 

040

Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis in Bezug auf Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 (Artikel 7 Absatz 4 (aufsichtliche Konsolidierung))

 

050

Gesamtzahl der erteilten Erlaubnisse

[Zahlenwert]

 

060

Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in Mio. EUR)

[Zahlenwert]

 

070

Prozentsatz der gesamten auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel (in %)

[Zahlenwert]

 

080

Prozentsatz der auf konsolidierter Basis ermittelten Eigenmittelanforderungen, die auf Tochterunternehmen in Drittländern entfallen (in %)

[Zahlenwert]

 

(1)   

Die Zahl der Ausnahmen wird anhand der Zahl der Wertpapierfirmen ermittelt, denen eine Ausnahme gewährt wurde.


( 3 ) Aufzunehmen sind Angaben zu allen Wertpapierfirmen, nicht nur zu Wertpapierfirmen mit Positionen im Zusammenhang mit dem K-Faktor für das Nettopositionsrisiko.

( 4 ) Grundlage für die Angaben ist das Datum des Beschlusses. Aufgrund von Abweichungen zwischen den nationalen Regulierungsvorschriften sowie Aufsichtspraktiken und -ansätzen der zuständigen Behörden lassen die in dieser Tabelle enthaltenen Daten unter Umständen keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen Rechtsräumen zu. Schlussfolgerungen, die ohne Rücksicht auf diese Abweichungen gezogen werden, könnten daher irreführend sein.

( 5 ) Bei ihren Angaben zur Ausnahmepraxis legen die zuständigen Behörden die Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde gewährten Ausnahmeregelungen, die noch wirksam bzw. in Kraft sind, zugrunde. Die Angaben sind auf Unternehmen zu beschränken, denen eine Ausnahme gewährt wurde. Sind die entsprechenden Informationen nicht verfügbar, d. h. nicht Bestandteil der regelmäßigen Meldungen, so ist „N/A“ anzugeben.