Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/12/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Artikel 3

Allgemeine Kriterien und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2034 die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 36 jener Richtlinie verfahren, veröffentlichen, verwenden sie dafür den in Anhang III aufgeführten Meldebogen.