Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/12/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Optionen und Ermessensspielräume

Artikel 2

Optionen und Ermessensspielräume

Wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 Angaben zur Art und Weise, wie Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden, veröffentlichen, verwenden sie dafür jeweils die in Anhang II aufgeführten Meldebögen.