Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/12/2023
Änderungen
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ANHANG II

ANHANG II

OPTIONEN UND ERMESSENSSPIELRÄUME

Liste der Meldebögen



TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033

TEIL 2

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden

TEIL 3

Elemente der variablen Vergütung (Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034)

Allgemeine Anmerkungen zum Ausfüllen der Meldebögen in Anhang II

Wenn die zuständigen Behörden bekanntgeben, nach welchen allgemeinen Kriterien und Methoden sie verfahren, dürfen sie keine Informationen über einzelne an bestimmte Wertpapierfirmen gerichtete Aufsichtsmaßnahmen preisgeben; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einzelne Wertpapierfirmen oder um Wertpapierfirmengruppen handelt.

TEIL 1

Optionen und Ermessensspielräume gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033



 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Verordnung (EU) 2019/2033

Adressat

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Genutzt? (J/N/Entfällt (1)

Nationale Vorschrift (2)

Fundstelle(n) (3)

Auf EN verfügbar (J/N)

Einzelheiten/ Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Artikel 5 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Anwendung von CRD-Anforderungen

Die zuständigen Behörden können beschließen, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführte Tätigkeiten ausüben, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Wertpapierfirma einem Gesamtwert von 5 000 000 000  EUR oder mehr entspricht und die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

030

Artikel 24 Absatz 2

 

Zuständige Behörde

Internes Kapital und liquide Aktiva

Die zuständigen Behörden können von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen verlangen, die in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderungen an internes Kapital und liquide Aktiva anzuwenden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

040

Artikel 36 Absatz 2

 

Zuständige Behörde

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

Die zuständigen Behörden entscheiden jeweils im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen durchgeführt werden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

050

Artikel 40 Absatz 7

 

Zuständige Behörde

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Die zuständigen Behörden können kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen im Einzelfall die in Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen auferlegen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

060

Artikel 41 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Die zuständigen Behörden können von Wertpapierfirmen, die keine kleinen und verflochtenen Wertpapierfirmen sind, verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung ausreicht, um die potenziellen Auswirkungen konjunkturbedingter wirtschaftlicher Schwankungen abzudecken.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

070

Artikel 42 Absatz 1

 

Zuständige Behörde

Liquiditätsanforderungen

Die zuständigen Behörden schreiben Wertpapierfirmen die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 nur dann vor, wenn für diese Firmen die in Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Liquiditätsanforderungen gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

080

Artikel 46 Absatz 6

 

Zuständige Behörde

Ausnahme von den Kriterien für die Gruppenaufsicht

Die zuständigen Behörden können für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis eine andere als die in Artikel 46 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannte Behörde benennen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

090

 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Zuständige Behörde

Anwendung von Anforderungen der Eigenmittelverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Die zuständige Behörde kann beschließen, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben und bei denen der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme der Wertpapierfirma 15 000 000 000  EUR oder mehr beträgt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

100

 

Artikel 1 Absatz 5

Zuständige Behörde

Anwendung von Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die zuständigen Behörden können gestatten, Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Wertpapierfirmen anzuwenden, die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Tätigkeiten ausüben, wenn die Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

110

 

Artikel 6 Absatz 1

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf die Teile 2, 3, 4, 6 und 7 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

120

 

Artikel 6 Absatz 2

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 6 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

130

 

Artikel 6 Absatz 3

Zuständige Behörde

Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen von der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Bezug auf Teil 5 ausnehmen, wenn alle Bedingungen des Artikels 6 Absatz 3 erfüllt sind.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

140

 

Artikel 7 Absatz 4

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können das Mutterunternehmen von der Einhaltung der in Teil 5 festgelegten Pflichten auf konsolidierter Basis ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

150

 

Artikel 8 Absatz 1

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestatten, wenn die Gruppenstruktur hinreichend einfach ist und von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes keine wesentlichen Risiken für Kunden oder für den Markt ausgehen, die andernfalls eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erfordern würden.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

160

 

Artikel 8 Absatz 4

Zuständige Behörde

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die zuständigen Behörden können einem Mutterunternehmen gestatten, einen niedrigeren Eigenmittelbetrag als den gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Betrag zu halten, sofern dieser Betrag nicht niedriger ist als die Summe aus den auf Einzelbasis geltenden Eigenmittelanforderungen an ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen oder vertraglich gebundene Vermittler handelt, und dem Gesamtbetrag der Eventualverbindlichkeiten zugunsten dieser Unternehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

170

 

Artikel 9 Absatz 4

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können gestatten, dass für Wertpapierfirmen, die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen oder keine juristischen Personen oder Aktiengesellschaften sind, weitere Instrumente oder Mittel als Eigenmittel gelten.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

180

 

Artikel 10 Absatz 2

Zuständige Behörde

Qualifizierte Eigenmittelbeteiligungen

Die zuständigen Behörden können einer Wertpapierfirma das Halten der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den dort festgesetzten prozentualen Anteil an Eigenmitteln überschreitet, untersagen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

190

 

Artikel 11 Absatz 3

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass eine Wertpapierfirma andere Eigenmittelanforderungen erfüllt als die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

200

 

Artikel 13 Absatz 2

Zuständige Behörde

Eigenmittel. Anforderung für fixe Gemeinkosten

Die zuständigen Behörden können den Betrag der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderung für fixe Gemeinkosten anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

210

 

Artikel 15 Absatz 4

Zuständige Behörde

Eigenmittel

Die zuständigen Behörden können den Betrag eines relevanten K-Faktors anpassen, wenn ihrer Ansicht nach eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeiten einer Wertpapierfirma eingetreten ist.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

220

 

Artikel 17 Absatz 2

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-AUM (verwaltete Vermögenswerte)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

230

 

Artikel 18 Absatz 2

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-CMH (gehaltene Kundengelder)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

240

 

Artikel 19 Absatz 3

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-ASA (verwahrte und verwaltete Vermögenswerte)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

250

 

Artikel 20 Absatz 3

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-COH (bearbeitete Kundenaufträge)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

260

 

Artikel 30 Absatz 1

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-TCD

Die zuständigen Behörden können die Volatilitätsanpassung für bestimmte Arten von Waren ändern, für die es verschiedene Volatilitätsniveaus bei Preisen gibt.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

270

 

Artikel 33 Absatz 4

Zuständige Behörde

K-Faktoren. K-DTF (täglicher Handelsstrom)

Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

280

 

Artikel 38 Absatz 2

Zuständige Behörde

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen einen begrenzten Zeitraum bis zur Erfüllung der in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Obergrenze für das Konzentrationsrisiko und die Überschreitung des Risikopositionswerts einräumen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

290

 

Artikel 41 Absatz 2

Zuständige Behörde

Konzentrationsrisiko

Die zuständigen Behörden können in Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

300

 

Artikel 43 Absatz 1

Zuständige Behörde

Liquiditätsanforderungen

Die zuständigen Behörden können kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausnehmen.

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

 

(1)   

„J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.


„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.


„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2)   

Wortlaut der betreffenden nationalen Rechtsvorschrift.

(3)   

Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.

TEIL 2

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden



 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Verordnung (EU) 2019/2033

Adressat

Geltungsbereich

Bezeichnung

Beschreibung der Option oder des Ermessensspielraums

Jahr

Genutzt? (J/N/Entfällt) (1)

Anzahl der Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmung anwenden

 

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

 

010

 

Artikel 57 Absatz 3

Wertpapierfirmen

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

In Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

020

 

Artikel 57 Absatz 4

Wertpapierfirmen

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

In Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte Wertpapierfirmen dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 geringere Eigenmittelanforderungen anwenden.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

030

 

Artikel 57 Absatz 6

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln

Eigenmittel

Anwendung geringerer Eigenmittelanforderungen

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung handeln und in Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannt werden, dürfen ihre Eigenmittelanforderungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juni 2021 auf mindestens 250 000 EUR beschränken; dies gilt vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um mindestens 100 000 EUR während dieses Fünfjahreszeitraums.

[Jahr]

[J/N/Entfällt]

 

(1)   

„J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.


„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.


„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

TEIL 3

Elemente der variablen Vergütung (Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034)



 

Richtlinie (EU) 2019/2034

Adressat

Bestimmungen

Offenzulegende Information

Genutzt? (J/N/Entfällt)

Verweise

Auf EN verfügbar (J/N)

Einzelheiten/ Anmerkungen

010

Datum der letzten Aktualisierung der Angaben in diesem Meldebogen

(TT/MM/JJJJ)

 

020

Artikel 30 Absatz 2

Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten beschreiben, wie sie sicherstellen, dass Wertpapierfirmen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung festlegen.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

030

Artikel 32 Absatz 3

Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden

Beschreibung etwaiger Einschränkungen bezüglich Art und Ausgestaltung von Instrumenten oder Verbote von Instrumenten, die für die Zwecke der variablen Vergütung verwendet werden können.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

040

Artikel 32 Absatz 5

Mitgliedstaaten

Andere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen heraufgesetzt hat.

[Wert in EUR]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

050

Artikel 32 Absatz 6

Mitgliedstaaten

Andere als die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Schwellenwerte, die die zuständige Behörde für bestimmte Wertpapierfirmen herabgesetzt hat.

[Wert in EUR]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

060

Artikel 32 Absatz 7

Mitgliedstaaten

Beschreibung von Besonderheiten des Marktes oder der Art der Aufgaben und des Stellenprofils von Mitarbeitern, die Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung haben, die nicht über 50 000  EUR hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person ausmacht, und für die die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 4 nicht gilt.

[Freitext/Wert]

[J/N/Entfällt]

Wenn J, Pflichtfeld

Wenn J, Pflichtfeld

 

(1) „J“ (Ja) bedeutet, dass die zuständige Behörde oder der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum genutzt hat.

„N“ (Nein) bedeutet, dass die zuständige Behörde bzw. der zuständige Mitgliedstaat die betreffende Option bzw. den Ermessensspielraum nicht genutzt hat.

„Entfällt“ bedeutet, dass die Option nicht genutzt werden kann oder der Ermessensspielraum nicht besteht.

(2) Fundstelle im nationalen Rechtsakt und Hyperlink(s) zur Website, auf der die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der betreffenden EU-Bestimmung veröffentlicht sind.