Aktualisiert 21/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1415 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Unterrichtung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA, der EBA und der EIOPA geltenden Pflichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2402 arbeiten die in Artikel 29 jener Verordnung genannten zuständigen Behörden (im Folgenden „zuständige Behörden“) und die drei Europäischen Aufsichtsbehörden, d. h. die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben gemäß den Artikeln 30 bis 34 jener Verordnung zu erfüllen. Darüber hinaus müssen zuständige Behörden, die feststellen oder Grund zu der Annahme haben, dass eine Einrichtung gegen bestimmte Anforderungen jener Verordnung verstoßen hat, die für diese Einrichtung zuständige Behörde über ihre Erkenntnisse unterrichten bzw., sofern die Zuwiderhandlung eine unrichtige oder irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 jener Verordnung betrifft, die als erste Anlaufstelle benannte zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen, damit diese ihrerseits die Europäischen Aufsichtsbehörden informieren kann.

(2)

Umfang und Art der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Unterrichtung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten ausreichen, um den zuständigen Behörden und den Europäischen Aufsichtsbehörden eine wirksame Erfüllung ihrer Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionspflichten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird in der vorliegenden Verordnung festgelegt, welche Informationen die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden mindestens austauschen sollten, gegebenenfalls auch im Wege von Berichten über ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(3)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden — unter Berücksichtigung des nationalen und des Unionsrechts über den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen und die Verarbeitung personenbezogener Daten — während ihrer gesamten Tätigkeit zusammenarbeiten und Informationen austauschen können.

(4)

Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 effizient und rechtzeitig erfolgen, sollten einheitliche Verfahren und Formulare für Ersuchen um Zusammenarbeit sowie für die Beantwortung solcher Ersuchen festgelegt werden.

(5)

Ferner sollten die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden auch bei der freiwilligen Übermittlung von in ihrem Besitz befindlichen Informationen, die ihrer Auffassung nach für eine andere zuständige Behörde oder Europäische Aufsichtsbehörde von Nutzen sein könnten, ein einheitliches Verfahren und ein einheitliches Formular anwenden. Hierzu können beispielsweise Informationen zählen, die sich im Besitz der für einen institutionellen Anleger zuständigen Behörde oder eines Dritten befinden, dem die Zulassung erteilt wurde, zu bewerten, ob eine Verbriefung die im Hinblick auf Einfachheit, Transparenz und Standardisierung geltenden Anforderungen (STS-Anforderungen) erfüllt, sofern diese Informationen für die zuständige Behörde des Originators, Sponsors, der Verbriefungszweckgesellschaft oder des ursprünglichen Kreditgebers von Nutzen sein könnten.

(6)

Das einheitliche Verfahren und das einheitliche Formular für den freiwilligen Informationsaustausch sollten auch zur Notifizierung von Erkenntnissen in Bezug auf eine Zuwiderhandlung oder mutmaßliche Zuwiderhandlung gemäß Artikel 36 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 verwendet werden. Dies soll eine reibungslose und rechtzeitige Einhaltung der nach diesem Artikel geltenden Pflicht zur Unterrichtung über Zuwiderhandlungen sicherstellen.

(7)

Die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten verpflichtet sein, die Vertraulichkeit jedes Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationserteilung, jeder tatsächlich ausgetauschten oder mitgeteilten Information und jeder erfolgten Unterrichtung sowie die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu gewährleisten.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(9)

Die ESMA hat zu diesem Standardentwurf weder eine öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert; dies wäre gemessen an Geltungsbereich und Auswirkungen dieser Standards äußerst unverhältnismäßig gewesen, da diese in erster Linie die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden betreffen.

(10)

Die ESMA hat die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).