Artikel 5
Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch
(1) Benötigt die ersuchte Partei weitere Angaben zu einem gemäß Artikel 4 gestellten Ersuchen, so wendet sie sich hierzu möglichst zeitnah in mündlicher oder schriftlicher Form auf geeignetem Wege an die ersuchende Partei. Die ersuchende Stelle leistet dieser Anfrage umgehend Folge.
(2) Kommt die ersuchte Stelle einem gemäß Artikel 4 gestellten Ersuchen nach, so
a) |
nutzt sie hierfür das Formular in Anhang II der vorliegenden Verordnung; |
b) |
unternimmt sie im Rahmen ihrer Befugnisse angemessene Schritte, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten bzw. die angeforderten Informationen bereitzustellen; |
c) |
leistet sie dem Ersuchen in einer Weise Folge, die sicherstellt, dass alle erforderlichen regulatorischen Maßnahmen zügig erfolgen können, und berücksichtigt dabei die Komplexität des Ersuchens und die etwaige Notwendigkeit, eine andere zuständige Behörde oder Europäische Aufsichtsbehörde einzuschalten. |