Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 3 - Auszutauschende Informationen

Artikel 3

Auszutauschende Informationen

Auf ein gemäß Artikel 4 gestelltes Ersuchen hin tauschen die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 mindestens folgende Informationen aus:

a)

Informationen über die in Artikel 30 Absatz 2 jener Verordnung genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen;

b)

Informationen über die in Artikel 30 Absatz 3 jener Verordnung genannten Risikomanagementstrategien und -verfahren;

c)

Informationen über die in Artikel 30 Absatz 4 jener Verordnung genannten speziellen Auswirkungen und wesentlichen Risiken;

d)

Informationen und, soweit verfügbar, Berichte bzw. Auszüge aus Berichten über jegliche Ermittlungen oder Verfahren, die in den in Artikel 32 Absatz 1 jener Verordnung genannten Fällen eingeleitet wurden;

e)

Informationen und, soweit verfügbar, Berichte bzw. Auszüge aus Berichten über jegliche strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen, die nach Artikel 32 oder Artikel 34 jener Verordnung verhängt bzw. ergriffen wurden.