Artikel 3
Auszutauschende Informationen
Auf ein gemäß Artikel 4 gestelltes Ersuchen hin tauschen die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 mindestens folgende Informationen aus:
a) |
Informationen über die in Artikel 30 Absatz 2 jener Verordnung genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen; |
b) |
Informationen über die in Artikel 30 Absatz 3 jener Verordnung genannten Risikomanagementstrategien und -verfahren; |
c) |
Informationen über die in Artikel 30 Absatz 4 jener Verordnung genannten speziellen Auswirkungen und wesentlichen Risiken; |
d) |
Informationen und, soweit verfügbar, Berichte bzw. Auszüge aus Berichten über jegliche Ermittlungen oder Verfahren, die in den in Artikel 32 Absatz 1 jener Verordnung genannten Fällen eingeleitet wurden; |
e) |
Informationen und, soweit verfügbar, Berichte bzw. Auszüge aus Berichten über jegliche strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen, die nach Artikel 32 oder Artikel 34 jener Verordnung verhängt bzw. ergriffen wurden. |