Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 4 - Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Artikel 4

Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter Verwendung des Formulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu stellen.

(2)   Hält die ersuchende Partei das Ersuchen für dringend, so kann es mündlich gestellt werden, sofern das schriftliche Ersuchen anschließend unverzüglich unter Verwendung des Formulars in Anhang I nachgereicht wird.

(3)   Die ersuchende Partei gibt die gewünschte Antwortfrist sowie gegebenenfalls die Dringlichkeit des Ersuchens an.

(4)   Ist ein Ersuchen um Zusammenarbeit mit einem Informationsersuchen verbunden,

a)

gibt die ersuchende Partei nach Möglichkeit Einzelheiten zu den angeforderten Informationen an, einschließlich der Gründe, warum diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 30 bis 34 der Verordnung (EU) 2017/2402 als relevant erachtet werden;

b)

ermittelt die ersuchende Partei gegebenenfalls alle etwaigen Probleme im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der angeforderten Informationen, einschließlich aller besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Sammlung dieser Informationen.