Artikel 2
Kommunikationsmittel
(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt, werden jegliche nach dieser Verordnung zu verwendenden Formulare in Schriftform per Post, per Fax oder elektronisch übermittelt.
(2) Bei der Bestimmung des für den jeweiligen Fall geeignetsten Kommunikationsmittels ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen gebührend Rechnung zu tragen.