Aktualisiert 21/12/2024
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Artikel 1 - Anlaufstellen

Artikel 1

Anlaufstellen

(1)   Die in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten zuständigen Behörden (im Folgenden „zuständige Behörden“) und die Europäischen Aufsichtsbehörden benennen jeweils Anlaufstellen für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Unterrichtung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2402.

(2)   Die zuständigen Behörden, die EBA und die EIOPA teilen der ESMA bis zum 19. Oktober 2021 die Einzelheiten der von ihnen benannten Anlaufstellen mit. Sie halten die ESMA über jede Änderung dieser Einzelheiten auf dem Laufenden.

(3)   Die ESMA führt ein aktuelles Verzeichnis aller gemäß diesem Artikel benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses, soweit dies für die zuständigen Behörden, die EBA und die EIOPA erforderlich ist.

(4)   Für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden die aktuellste Fassung des in Absatz 3 genannten Verzeichnisses.