Artikel 7
Unterrichtungspflichten
(1) Zur Unterrichtung nach Artikel 36 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist das Formular in Anhang III zu verwenden.
(2) Hält die unterrichtende Partei die Übermittlung der benötigten Informationen für dringend, so kann die Unterrichtung mündlich erfolgen, sofern die Angaben anschließend unverzüglich unter Verwendung des Formulars in Anhang III auch schriftlich übermittelt werden.
(3) Die unterrichtende zuständige Behörde gibt Sachverhalt, Art, Natur, Wesentlichkeit und Dauer der festgestellten bzw. mutmaßlichen Zuwiderhandlung an und stellt alle sonstigen einschlägigen Informationen bereit, die für die unterrichtete zuständige Behörde von Nutzen sein könnten.