Artikel 6
Unaufgeforderter Informationsaustausch
(1) Übermitteln die zuständigen Behörden oder die Europäischen Aufsichtsbehörden unaufgefordert Informationen, so verwenden sie dazu das Formular in Anhang III.
(2) Hält die übermittelnde Partei die Weiterleitung der nicht angeforderten Informationen für dringend, so können diese auch mündlich weitergegeben werden, sofern sie anschließend unverzüglich auch unter Verwendung des Formulars in Anhang III schriftlich übermittelt werden.