Artikel 8
Vertraulichkeit und zulässige Verwendung von Informationen
(1) Gemäß den Rechtsakten, mit denen ihnen die Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragen werden, behandeln die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden jedes gemäß Artikel 36 jener Verordnung gestellte Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationserteilung, jede Antwort auf ein solches Ersuchen sowie jede Unterrichtung oder sonstige Informationserteilung im Rahmen des genannten Artikels vertraulich.
(2) Im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Rechtsakten verwenden die zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden die ihnen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2402 übermittelten Informationen ausschließlich für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach jener Verordnung.