Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 21 - Überwachung

Artikel 21

Überwachung

(1)  

Damit die Zahlungsdienstleister die in den Artikeln 10 bis 18 dargelegten Ausnahmen nutzen können, erfassen und überwachen sie für jede Zahlungsart die folgenden Daten mindestens quartalsweise, wobei eine Aufschlüsselung nach Fernzahlungsvorgängen und Nicht-Fernzahlungsvorgängen vorzunehmen ist:

a) 

Gesamtwert der nicht autorisierten oder betrügerischen Zahlungsvorgänge nach Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Gesamtwert aller Zahlungsvorgänge und die entsprechende Betrugsrate, einschließlich einer Aufschlüsselung der unter Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung ausgelösten und der im Rahmen der einzelnen Ausnahmen ausgeführten Zahlungsvorgänge;

b) 

durchschnittlicher Betrag der einzelnen Zahlungen, einschließlich einer Aufschlüsselung der unter Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung ausgelösten und der im Rahmen der einzelnen Ausnahmen ausgeführten Zahlungsvorgänge;

c) 

Anzahl der Zahlungsvorgänge, für die die einzelnen Ausnahmen genutzt wurden, und deren prozentualer Anteil im Verhältnis zur Gesamtzahl der Zahlungsvorgänge.

(2)  
Die Zahlungsdienstleister stellen den zuständigen Behörden und der EBA die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Absatz 1 zur Verfügung und zeigen sie der (den) zuständige(n) Behörde(n) auf deren Verlangen vorab an.