Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 17 - Von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

Artikel 17

Von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle

Bei juristischen Personen, die elektronische Zahlungsvorgänge über dedizierte Zahlungsprozesse oder -protokolle auslösen, die nur Zahlern zur Verfügung stehen, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, können Zahlungsdienstleister von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass diese Prozesse oder Protokolle mindestens ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie das in der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene gewährleisten.