Artikel 17
Von Unternehmen genutzte sichere Zahlungsprozesse und -protokolle
Bei juristischen Personen, die elektronische Zahlungsvorgänge über dedizierte Zahlungsprozesse oder -protokolle auslösen, die nur Zahlern zur Verfügung stehen, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, können Zahlungsdienstleister von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass diese Prozesse oder Protokolle mindestens ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie das in der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene gewährleisten.