Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 12 - Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren

Artikel 12

Unbeaufsichtigte Terminals für Nutzungsentgelte und Parkgebühren

Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahler an einem unbeaufsichtigten Terminal einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, um ein Verkehrsnutzungsentgelt oder eine Parkgebühr zu zahlen.