Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen (1)
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Artikel 10 - Zugriff auf Zahlungskontoinformationen direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister

Artikel 10

Zugriff auf Zahlungskontoinformationen direkt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister

(1)  

Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen davon absehen, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer direkt auf seine Zahlungskontoinformationen online zugreift und sich dieser Zugriff auf eine der folgenden Online-Abfragen beschränkt, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden:

a) 

Kontostand eines oder mehrerer bezeichneter Zahlungskonten;

b) 

Zahlungsvorgänge, die in den vergangenen 90 Tagen über ein oder mehrere bezeichnete Zahlungskonten ausgeführt wurden.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 dürfen Zahlungsdienstleister nicht von der Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung befreit werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Der Zahlungsdienstnutzer greift zum ersten Mal online auf die in Absatz 1 genannten Informationen zu.

b) 

Mehr als 180 Tage sind verstrichen, seitdem der Zahlungsdienstnutzer letztmals auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen online zugegriffen hat und eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde.