Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 16 - Delegierte Verordnung 2018/389

Artikel 16

Kleinbetragszahlungen

Bei Auslösen eines elektronischen Fernzahlungsvorgangs durch den Zahler dürfen Zahlungsdienstleister von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Betrag des elektronischen Fernzahlungsvorgangs geht nicht über 30 EUR hinaus, und

b) 

die früheren elektronischen Fernzahlungsvorgänge, die vom Zahler seit der letzten Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung ausgelöst wurden, gehen zusammengenommen nicht über 100 EUR hinaus, oder

c) 

seit der letzten Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung hat der Zahler nacheinander nicht mehr als fünf einzelne elektronische Fernzahlungsvorgänge ausgelöst.