Artikel 10a
Zugriff auf Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienstleister
Zahlungsdienstleister dürfen keine starke Kundenauthentifizierung verlangen, wenn ein Zahlungsdienstnutzer über einen Kontoinformationsdienstleister online auf sein Zahlungskonto zugreift und sich dieser Zugriff auf eine der folgenden Online-Abfragen beschränkt, ohne dass sensible Zahlungsdaten offengelegt werden:
Kontostand eines oder mehrerer bezeichneter Zahlungskonten;
Zahlungsvorgänge, die in den vergangenen 90 Tagen über ein oder mehrere bezeichnete Zahlungskonten ausgeführt wurden.
Abweichend von Absatz 1 verlangen Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Zahlungsdienstnutzer greift zum ersten Mal über den Kontoinformationsdienstleister online auf die in Absatz 1 genannten Informationen zu.
Mehr als 180 Tage sind verstrichen, seitdem der Zahlungsdienstnutzer letztmals über den Kontoinformationsdienstleister auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen online zugegriffen hat und eine starke Kundenauthentifizierung verlangt wurde.