Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 20 - Aufhebung von Ausnahmen aufgrund der Transaktionsrisikoanalyse

Artikel 20

Aufhebung von Ausnahmen aufgrund der Transaktionsrisikoanalyse

(1)  
Zahlungsdienstleister, die die in Artikel 18 genannte Ausnahme nutzen, zeigen den zuständigen Behörden unverzüglich an, wenn eine der überwachten Betrugsraten für eine der in der Tabelle im Anhang angegebenen Zahlungsvorgangsarten die geltende Referenzbetrugsrate überschreitet; außerdem legen die Zahlungsdienstleister den zuständigen Behörden eine Beschreibung der von ihnen vorgesehenen Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass die von ihnen überwachten Betrugsraten wieder die geltenden Referenzbetrugsraten einhalten.
(2)  
Die Zahlungsdienstleister stellen die Nutzung der Ausnahme nach Artikel 18 für jede in der Tabelle im Anhang für den betreffenden Ausnahmeschwellenwert angegebene Zahlungsvorgangsart unverzüglich ein, wenn die von ihnen überwachte Betrugsrate die für das Zahlungsinstrument oder die Zahlungsvorgangsart im entsprechenden Ausnahmeschwellenwertebereich geltende Referenzbetrugsrate in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen überschreitet.
(3)  
Nach Einstellung der in Artikel 18 genannten Ausnahme gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels dürfen die Zahlungsdienstleister von dieser Ausnahme erst dann wieder Gebrauch machen, wenn die von ihnen berechnete Betrugsrate die für die jeweilige Zahlungsvorgangsart im entsprechenden Ausnahmeschwellenwertebereich geltende Referenzbetrugsrate in einem Quartal nicht mehr überschreitet.
(4)  
Beabsichtigen die Zahlungsdienstleister die erneute Nutzung der in Artikel 18 genannten Ausnahme, setzen sie die zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis und erbringen vor der erneuten Nutzung der Ausnahme einen Nachweis dafür, dass die von ihnen überwachte Betrugsrate die für den jeweiligen Ausnahmeschwellenwert geltende Referenzbetrugsrate nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels wieder einhält.