Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (1)
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Artikel 8 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 8

Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“

1.  
Im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts führen die PRIIP-Hersteller zusätzliche Informationsunterlagen an, die zur Verfügung gestellt werden können, und präzisieren, ob die Vorlage dieser zusätzlichen Informationsunterlagen gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Anfrage des Kleinanlegers erfolgt.
2.  
Die Informationen im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts können in zusammengefasster Form bereitgestellt werden, auch in Form eines Links zur Website, auf der zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen weitere Details zur Verfügung gestellt werden.
3.  

Für OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukten im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c enthält der Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts Folgendes:

a) 

einen Link zu der Webseite oder einen Verweis auf ein Dokument, wo die vom PRIIP-Hersteller gemäß Anhang VIII veröffentlichten Informationen über die frühere Wertentwicklung zur Verfügung gestellt werden;

b) 

die Anzahl der Jahre, für die Daten über frühere Wertentwicklungen vorgelegt werden.

Für PRIIP gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 5, bei denen es sich um offene Fonds handelt, und andere PRIIP, die gezeichnet werden können, werden die Berechnungen früherer Performance-Szenarien monatlich veröffentlicht, und im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Informationen“ wird angegeben, wo diese Berechnungen zu finden sind.