Artikel 8
Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“
Für OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukten im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c enthält der Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts Folgendes:
einen Link zu der Webseite oder einen Verweis auf ein Dokument, wo die vom PRIIP-Hersteller gemäß Anhang VIII veröffentlichten Informationen über die frühere Wertentwicklung zur Verfügung gestellt werden;
die Anzahl der Jahre, für die Daten über frühere Wertentwicklungen vorgelegt werden.
Für PRIIP gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 5, bei denen es sich um offene Fonds handelt, und andere PRIIP, die gezeichnet werden können, werden die Berechnungen früherer Performance-Szenarien monatlich veröffentlicht, und im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Informationen“ wird angegeben, wo diese Berechnungen zu finden sind.