Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (6)
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 1

Abschnitt „Allgemeine Angaben“

Dieser Abschnitt des Basisinformationsblatts bezieht sich auf die Identität des PRIIP-Herstellers und der zuständigen Behörde und enthält folgende Angaben:

a) 

Name des PRIIP, der vom PRIIP-Hersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktkennung für das PRIIP;

b) 

juristische Bezeichnung des PRIIP-Herstellers;

c) 

Adresse der spezifischen Website des PRIIP-Herstellers, auf der Kleinanlegern Informationen für die Kontaktaufnahme mit dem PRIIP-Hersteller zur Verfügung gestellt werden, und eine Telefonnummer;

d) 

Name der zuständigen Behörde, die für die Aufsicht des PRIIP-Herstellers im Zusammenhang mit dem Basisinformationsblatt zuständig ist;

e) 

Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschließend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts;

f) 

gegebenenfalls in Fällen, in denen der PRIIP-Hersteller aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmäßigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, Name dieser Gruppe;

g) 

handelt es sich bei dem PRIIP um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF), Kennzeichnung des OGAW oder AIF einschließlich der Anteilsklasse oder des Teilfonds an sichtbarer Stelle;

h) 

gegebenenfalls Einzelheiten zur Zulassung;

i) 

handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, und wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet, oder handelt es sich um eine Investmentgesellschaft gemäß Artikel 27 der genannten Richtlinie (zusammen „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“), die in Bezug auf diesen OGAW Rechte gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie ausübt, oder wird ein AIF von einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet, der in Bezug auf diesen AIF Rechte gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) ausübt, einen zusätzlichen Hinweis im Hinblick auf diese Tatsache.

Die Angaben in dem in Unterabsatz 1 beschriebenen Abschnitt umfassen außerdem den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wenn für das PRIIP eine der nachstehenden Bedingungen zutrifft:

a) 

Es handelt sich um ein Versicherungsanlageprodukt, das die Anforderungen von Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) nicht erfüllt;

b) 

es handelt sich um ein PRIIP, das die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nicht erfüllt.

Im Fall eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Bezeichnung des OGAW oder AIF nach der Bezeichnung des Teilfonds oder der Anteilsklasse angegeben. Existiert eine Kennziffer zur Identifizierung des OGAW oder AIF, des Teilfonds oder der Anteilsklasse, ist sie Bestandteil der OGAW- oder AIF-Identifizierung.


( 1 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 2 ) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).