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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/653 DER KOMMISSION

vom 8. März 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird ein neues standardisiertes Basisinformationsblatt eingeführt, um die Verständlichkeit von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, PRIIP) für Kleinanleger sowie die Vergleichbarkeit solcher Produkte zu verbessern.

(2)

Damit die Basisinformationen für Kleinanleger leicht verständlich, gut lesbar und einfach vergleichbar dargestellt werden, sollte eine einheitliche Vorlage für das Basisinformationsblatt bereitgestellt werden.

(3)

Die Identitäts- und Kontaktdaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollten die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktkennung des PRIIP, soweit diese Kennung vorliegt, beinhalten, damit der Kleinanleger zusätzliche Informationen zu diesem PRIIP leichter finden kann.

(4)

Um sicherzustellen, dass Kleinanleger die wirtschaftlichen und rechtlichen Merkmale des PRIIP verstehen und vergleichen können, und ihnen einen Überblick über die Anlagepolitik und -strategie des PRIIP zu ermöglichen, sollte das Basisinformationsblatt standardisierte Informationen zur Art des PRIIP, seinen Anlagezielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mitteln sowie den wichtigsten Merkmalen oder Aspekten des Produkts, wie beispielsweise Versicherungsschutz, enthalten.

(5)

Anhand der Informationen, die den Kleinanlegern bereitgestellt werden, sollten sie die mit Anlagen in PRIIP verbundenen Risiken verstehen und vergleichen können, um so fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Die mit einem PRIIP verbundenen Risiken können verschiedener Art sein. Die wichtigsten Risiken sind Marktrisiko, Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko. Damit Kleinanleger diese Risiken vollständig verstehen können, sollten die Risikoinformationen weitestgehend zusammengefasst und numerisch in Form eines Gesamtrisikoindikators, ergänzt durch hinreichende Erläuterungen, dargestellt werden.

(6)

Bei der Bewertung des Kreditrisikos sollten die PRIIP-Hersteller Faktoren in Betracht ziehen, durch die sich das Kreditrisiko für einen Kleinanleger verringern kann. Aus einer Bewertung, ob die Vermögenswerte eines PRIIP oder entsprechende Sicherheiten oder Vermögenswerte zur Besicherung der Zahlungspflichten eines PRIIP zu jedem Zeitpunkt bis zur Fälligkeit den Zahlungsverpflichtungen des PRIIP gleichwertig sind, sollte ersichtlich sein, dass die von einem Versicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte jederzeit dem aktuellen Betrag entsprechen, den das Versicherungsunternehmen zur Übertragung seiner Verpflichtungen in Bezug auf das PRIIP auf ein anderes Versicherungsunternehmen zu zahlen hätte.

(7)

Gegenwärtig stellen die Ratings externer Ratingagenturen einen konsistenten Indikator für das Kreditrisiko innerhalb der verschiedenen Sektoren der Union dar. Jedoch sollte die Abhängigkeit von solchen Ratings möglichst verringert werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Gesamtrisikoindikator objektiv korrekt und die Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen PRIIP gewährleistet ist und dass dieser Gesamtrisikoindikator hinsichtlich Markt- und Kreditrisiko ausreichend überwacht wird, sodass die Wirksamkeit der Risikobewertung in der Praxis bei der am 31. Dezember 2018 vorgesehenen Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nachgewiesen werden kann. Bei der Überprüfung sollte berücksichtigt werden, inwieweit die Ratings externer Ratingagenturen die Bonität des PRIIP-Herstellers sowie das Kreditrisiko von Anlegern bei einzelnen PRIIP in der Praxis widerspiegeln.

(8)

Besteht bei einem PRIIP angesichts der Möglichkeit, ein PRIIP vorzeitig zu veräußern oder einen Käufer auf einem Sekundärmarkt zu finden, das Risiko von Liquiditätsschwankungen, sollte darauf hingewiesen werden. In diesem Warnhinweis sollte ferner beschrieben werden, unter welchen Umständen das Risiko besteht, dass die Auszahlungen aus dem PRIIP im Falle von vorzeitigen Ausstiegen, unter anderem auch aufgrund der anwendbaren Ausstiegsgebühren, erheblich geringer als erwartet ausfallen können.

(9)

Obwohl sich Renditeschätzungen bei einem PRIIP nur schwer erstellen lassen und schwierig zu verstehen sind, sind Informationen über solche Schätzungen für Kleinanleger von vorrangigem Interesse und sollten im Basisinformationsblatt nicht fehlen. Den Kleinanlegern sollten eindeutige Informationen über Renditeschätzungen bereitgestellt werden, die auf realistischen Annahmen hinsichtlich möglicher Ergebnisse und der geschätzten Höhe des Marktrisikos der PRIIP beruhen. Aus der Darstellung sollte klar hervorgehen, dass diese Informationen nicht gesichert sind und bessere oder schlechtere Ergebnisse möglich sind.

(10)

Damit Kleinanleger das Risiko einschätzen können, sollte das Basisinformationsblatt Informationen dazu enthalten, welche Folgen es für sie haben kann, wenn ein PRIIP-Hersteller nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen. Ferner muss eindeutig klargestellt werden, welchen Schutz der Kleinanleger in solchen Fällen im Rahmen von Anlage-, Versicherungs- oder Sicherungssystemen genießt.

(11)

Angaben zu den Kosten sind für alle Kleinanleger von Bedeutung, wenn sie verschiedene PRIIP, die unterschiedliche Kostenstrukturen aufweisen können, miteinander vergleichen und prüfen, inwieweit die Kostenstruktur eines bestimmten PRIIP auf sie zutreffen könnte, was von der Dauer und der Höhe der Anlage sowie von der Performance des PRIIP abhängt. Aus diesem Grund sollte das Basisinformationsblatt Informationen enthalten, anhand derer der Kleinanleger die allgemeinen Gesamtkostenniveaus der verschiedenen PRIIP, wenn diese über die empfohlene Haltedauer oder kürzer gehalten werden, vergleichen können und damit sie verstehen, wie sich diese Kosten im Laufe der Zeit verändern und entwickeln könnten.

(12)

Verbrauchertests und Konsumforschung haben gezeigt, dass Kleinanleger monetäre Zahlen besser verstehen als Prozentzahlen. Geringe prozentuale Kostenunterschiede können große Unterschiede bei den vom Kleinanleger zu tragenden monetären Beträgen bedeuten. Daher sollte das Basisinformationsblatt sowohl prozentuale als auch monetäre Angaben zu den Gesamtkosten bezogen auf die empfohlene Haltedauer und kürzere Perioden enthalten.

(13)

Da sich die verschiedenen Kostenarten unterschiedlich auf die Rendite auswirken können, sollte in dem Basisinformationsblatt auch eine Aufschlüsselung der verschiedenen Kostenarten enthalten sein. Die Kostenaufschlüsselung sollte in standardisierten Größen und Prozentsätzen dargestellt werden, sodass die Beträge der verschiedenen PRIIP problemlos miteinander verglichen werden können.

(14)

Bei Kleinanlegern können sich die persönlichen Umstände verändern, sodass längerfristige Anlagen unerwartet aufgelöst werden müssen. Außerdem können Desinvestitionen durch Marktentwicklungen bedingt werden. Da Kleinanleger nur schwer abschätzen können, wie hoch die Liquidität in ihren Anlageportfolios insgesamt sein sollte, sind Informationen über die empfohlene Haltedauer und die vorgeschriebene Mindesthaltedauer sowie die Möglichkeit eines teilweisen oder vorzeitigen kompletten Ausstiegs besonders wichtig und in das Basisinformationsblatt aufzunehmen. Aus denselben Gründen sollten die Verfügbarkeit und Konsequenzen einer solchen vorzeitigen Desinvestition klargestellt werden. Insbesondere sollte deutlich hervorgehoben werden, ob solche Konsequenzen auf explizite Gebühren, Sanktionen oder Beschränkungen der Desinvestitionsrechte zurückzuführen sind, oder auf die Tatsache, dass der Wert des aufzulösenden PRIIP stark vom Zeitpunkt der Desinvestition abhängt.

(15)

Da das Basisinformationsblatt von den Kleinanlegern sehr wahrscheinlich auch als Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale des PRIIP genutzt wird, sollte es eindeutige Angaben dazu enthalten, wie eine Beschwerde über das Produkt oder das Verhalten des PRIIP-Herstellers oder der Person, die zu dem Produkt berät oder es verkauft, eingereicht werden kann.

(16)

Einige Kleinanleger wünschen möglicherweise weitergehende Informationen über spezifische Aspekte des PRIIP. Das Basisinformationsblatt sollte daher einen eindeutigen, spezifischen Verweis auf die Fundstelle solcher Informationen beinhalten, sofern solche Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in das Basisinformationsblatt aufzunehmen sind. Sofern der PRIIP-Hersteller nach nationalem oder Unionsrecht dazu verpflichtet ist, sonstige Informationen offenzulegen, sollten Kleinanleger auf diesen Umstand und darauf hingewiesen werden, wo sie die entsprechenden Unterlagen finden können, selbst wenn diese nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind. Um sicherzustellen, dass das Basisinformationsblatt möglichst kurz und prägnant ist, können Website-Links zu diesen Unterlagen angegeben werden, sofern ausdrücklich auf die Existenz der Unterlagen hingewiesen wird und über diese Website tatsächlich auf sie zugegriffen werden kann.

(17)

Ein Basisinformationsblatt für ein PRIIP, das mehrere zugrunde liegende Anlageoptionen umfasst, kann nicht im gleichen Format bereitgestellt werden wie ein Basisinformationsblatt für ein anderes PRIIP, da jede Anlageoption ein spezifisches Risiko-, Performance- und Kostenprofil aufweist und somit nicht alle erforderlichen Informationen in einem einzigen, prägnanten und eigenständigen Dokument zusammengefasst werden können. Bei den zugrunde liegenden Anlageoptionen kann es sich um PRIIP oder andere Anlagen ähnlicher Art oder standardisierte Portfolios von zugrunde liegenden Anlagen handeln. Diese zugrunde liegenden Anlageoptionen können mit unterschiedlichen Risiken, Renditen und Kosten verbunden sein. Je nach Art und Anzahl der zugrunde liegenden Anlageoptionen sollte der PRIIP-Hersteller daher, sofern ihm dies angemessen erscheint, spezifische Basisinformationsblätter für jede Option erstellen. Diese Basisinformationsblätter sollten ferner generische Informationen über das PRIIP enthalten.

(18)

Sind nach Auffassung des PRIIP-Herstellers spezifische Basisinformationsblätter für jede Option für die Kleinanleger unangebracht, sollte er die jeweiligen Informationen über die zugrunde liegenden Anlageoptionen sowie die generischen Informationen über das PRIIP getrennt bereitstellen. Aus Klarheitsgründen sollten die generischen Informationen über das PRIIP, die in dem Basisinformationsblatt enthalten sind, Angaben zu Risiko, Performance und Kosten umfassen, die bei den verschiedenen zugrunde liegenden Optionen allgemein zu erwarten sind. Darüber hinaus sollten die spezifischen Informationen über die zugrunde liegenden Anlageoptionen grundsätzlich Aufschluss über die Merkmale des PRIIP geben, über das sie angeboten werden. Diese spezifischen Informationen können in unterschiedlicher Form bereitgestellt werden, beispielsweise in Form eines einzigen Dokuments, in dem die erforderlichen Informationen über die verschiedenen zugrunde liegenden Anlageoptionen dargelegt werden, oder durch spezifische Unterlagen für jede zugrunde liegende Anlageoption. Für OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds, die in Bezug auf das Format und den Inhalt ihrer Basisinformationsblätter für Anleger („wesentliche Informationen für den Anleger“) den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unterliegen, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Übergangszeitraum vorgesehen. Um eine einheitliche Übergangsregelung für diese Fonds zu schaffen, sollte es PRIIP-Herstellern gestattet sein, für PRIIPS, die solche Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoption oder zusammen mit anderen zugrunde liegenden Anlageoptionen anbieten, diese Basisinformationsblätter für Anleger weiterhin zu verwenden. Macht ein PRIIP-Hersteller bei PRIPP, die solche Fonds zusammen mit anderen zugrunde liegenden Anlageoptionen anbieten, von der Möglichkeit Gebrauch, Basisinformationsblätter für Anleger zu verwenden, so sollte im generischen Basisinformationsblatt ein einziger Risikoklassenbereich im Format der PRIIP-Risikoskala wiedergegeben werden. In dem Risikoklassenbereich aller zugrunde liegenden Anlageoptionen, die innerhalb eines PRIIP angeboten werden, sollten die synthetischen Risiko- und Ertragsindikatoren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission (3) für die OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds zusammen mit dem Gesamtrisikoindikator gemäß der vorliegenden Verordnung für die übrigen zugrunde liegenden Anlageoptionen erfasst sein. Bietet ein PRIIP OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoptionen an, sollte es dem PRIIP-Hersteller gestattet sein, die Darstellung und Methoden nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu verwenden. Ungeachtet der gewählten Form sollten die spezifischen Informationen immer mit den im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

(19)

Die PRIIP-Hersteller müssen Basisinformationsblätter erstellen, die präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Die Angaben im Basisinformationsblatt sollten von einem Kleinanleger als solide Grundlage für Anlageentscheidungen herangezogen werden können, selbst wenn diese bei PRIIP, die für Kleinanleger weiter zur Verfügung stehen, Monate oder sogar Jahre nach der anfänglichen Erstellung des Basisinformationsblatts getroffen werden. Aus diesem Grund sollten Standards festgelegt werden, die eine rechtzeitige und angemessene Überprüfung und Überarbeitung der Basisinformationsblätter gewährleisten, sodass diese präzise, redlich und klar bleiben.

(20)

Die Daten, die bei der Erstellung der Angaben im Basisinformationsblatt verwendet wurden, wie beispielsweise Daten über Kosten, Risiken und Performance-Szenarien, können sich im Laufe der Zeit ändern. Die Änderung solcher Daten kann zu Änderungen bei den aufzunehmenden Angaben, wie beispielsweise bei den Risiko- oder Kostenindikatoren, führen. Daher sollten die PRIIP-Hersteller periodische Prozesse zur Überprüfung der Angaben im Basisinformationsblatt einrichten. Im Rahmen dieser Prozesse sollte bewertet werden, ob Änderungen der Daten eine Überarbeitung und Neuveröffentlichung des Basisinformationsblatts erforderlich machen. Der von den PRIIP-Herstellern gewählte Ansatz sollte jeweils dem Ausmaß entsprechen, in dem sich die in das Basisinformationsblatt aufzunehmenden Informationen ändern. Beispielsweise sollte bei einem börsengehandelten Derivat, wie etwa einem standardisierten Future, Call oder Put, keine Notwendigkeit bestehen, das Basisinformationsblatt kontinuierlich zu aktualisieren, da die bei diesen Finanzinstrumenten erforderlichen Angaben zu Risiken, Renditen und Kosten nicht schwanken. In Fällen, in denen der PRIIP-Hersteller außerhalb des periodischen Überprüfungsprozesses Änderungen feststellt oder festgestellt haben sollte, die sich auf die Informationen im Basisinformationsblatt erheblich auswirken, wie beispielsweise Änderungen an einer zuvor offengelegten PRIIP-Anlagepolitik oder -strategie, die für Kleinanleger relevant wären, oder signifikante Änderungen an der Kostenstruktur oder am Risikoprofil, sind periodische Überprüfungen unter Umständen nicht ausreichend. Aus diesem Grund sollten PRIIP-Hersteller zudem verpflichtet werden, Prozesse einzurichten, um Situationen zu erkennen, in denen die Informationen im Basisinformationsblatt ad hoc überprüft und überarbeitet werden sollten.

(21)

Wenn im Zuge einer periodischen oder Ad-hoc-Überprüfung eines Basisinformationsblatts Änderungen an Informationen festgestellt werden, die darin aufzunehmen sind, oder gefolgert wird, dass die Informationen in diesem Basisinformationsblatt nicht mehr präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind, sollte der PRIIP-Hersteller dazu verpflichtet sein, das Basisinformationsblatt entsprechend diesen geänderten Informationen zu überarbeiten.

(22)

Da Änderungen für Kleinanleger und die zukünftige Allokation ihres Anlagevermögens relevant sein können, sollte das neue Basisinformationsblatt für Kleinanleger leicht zu finden sein. Es sollte daher auf der Website des PRIIP-Herstellers veröffentlicht werden und dort leicht zugänglich sein. Der PRIIP-Hersteller sollte Kleinanleger möglichst davon in Kenntnis setzen, wenn Basisinformationsblätter überarbeitet werden, z. B. durch Mailinglisten oder E-Mail-Benachrichtigungen.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Bereitstellung der Basisinformationsblätter innerhalb der Union einheitlich gehandhabt wird, sollten PRIIP-Hersteller dazu verpflichtet werden, das Basisinformationsblatt im Voraus bereitzustellen, bevor Kleinanleger durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden sind.

(24)

Das Basisinformationsblatt sollte Kleinanlegern in einem ausreichenden Zeitrahmen vor ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt werden, sodass sie die relevanten Informationen über das PRIIP verstehen und in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen können. Da die Anlageentscheidung vor Beginn einer vorgeschriebenen Bedenkzeit getroffen wird, sollte das Basisinformationsblatt vor einer solchen Bedenkzeit zur Verfügung gestellt werden.

(25)

Obwohl Kleinanlegern das Basisinformationsblatt rechtzeitig, bevor sie durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden sind, erhalten sollten, kann der als ausreichend angesehene Zeitrahmen, damit ein Kleinanleger die Informationen verstehen und berücksichtigen kann, variieren, da Kleinanleger jeweils unterschiedliche Bedürfnisse, Erfahrung und Kenntnisse haben. Die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, sollte daher solche Faktoren berücksichtigen um abzuwägen, wie lange ein bestimmter Kleinanleger für die inhaltliche Prüfung des Basisinformationsblatts benötigt.

(26)

Für die Prüfung eines Basisinformationsblatts eines komplexen PRIIP oder eines PRIIP, das dem Anleger unbekannt ist, benötigt ein Kleinanleger möglicherweise zusätzliche Zeit, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Dementsprechend sollten solche Faktoren in Betracht gezogen werden, wenn es zu beurteilen gilt, wann ein Basisinformationsblatt rechtzeitig bereitgestellt wird.

(27)

Die Dringlichkeit der Situation, wenn es beispielsweise für einen Kleinanleger wichtig wäre, ein PRIIP zu einem bestimmten Preis zu kaufen und dieser Preis vom Zeitpunkt der Transaktion abhängt, sollte ebenfalls bei der Bewertung der Rechtzeitigkeit berücksichtigt werden.

(28)

Aus Konsistenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie diejenigen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ab demselben Datum gelten.

(29)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (die „Europäischen Aufsichtsbehörden“) vorgelegt wurde.

(30)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben offene öffentliche Konsultationen zum Entwurf der technischen Regulierungsstandards, auf denen die vorliegende Verordnung basiert, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).