Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (60)
QA1.3 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 20/11/2017
Anhang 6
QA6.23 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA8.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA9.6 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2022
Anhang 6
QA11.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2022
Anhang 6
QA12.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2022
Anhang 6
QA13.A.6 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.10 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.A.5 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.3 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.11 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.8 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.9 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.7 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.4 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.A.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.b.4 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.B.b.10 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.a.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.b.7 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.b.5 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.b.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.B.a.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.a.3 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.B.b.3 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.b.6 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.B.b.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.C.3 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.C.5 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.C.7 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 17/12/2021
Anhang 6
QA13.C.9 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 17/12/2021
Anhang 6
QA13.C.8 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 17/12/2021
Anhang 6
QA13.C.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.C.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.C.4 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.C.6 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 17/12/2021
Anhang 6
QA13.D.3 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.D.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.D.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.E.4 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.E.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.E.5 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 14/11/2022
Anhang 6
QA13.E.3 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.E.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.F.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.F.4 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.F.9 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.F.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 21/12/2022
Anhang 6
QA13.G.2 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA13.G.1 - the PRIIPs Key Information Document
Status: Final
Beantwortet: 04/07/2017
Anhang 6
QA1821 - Information to clients on costs and charges
Status: Final
Beantwortet: 06/06/2017
Anhang 6
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ANHANG VI - Delegierte Verordnung 2017/653

ANHANG VI

METHODIK FÜR DIE BERECHNUNG DER KOSTEN

TEIL 1

Aufstellung der Kosten

I.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI INVESTMENTFONDS (AIF UND OGAW)

Offenzulegende Kosten

Einmalige Kosten

1. Einmalige Kosten sind Einstiegs- oder Ausstiegskosten, die:

a) 

entweder vom Kleinanleger direkt gezahlt werden; oder

b) 

von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht.

2. Einmalige Kosten sind Kosten, die vom Kleinanleger getragen und nicht von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden.

3. Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Vorlaufkosten, die in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a) 

Vertriebsgebühr, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;

b) 

Einrichtungskosten (vorlaufseitig);

c) 

Marketingkosten (vorlaufseitig);

d) 

Zeichnungsgebühr, einschließlich Steuern.

Wiederkehrende Kosten

4. Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die von den Vermögenswerten eines AIF oder OGAW abgezogen werden, und Folgendem entsprechen:

a) 

unvermeidbaren Aufwendungen bei deren Tätigkeiten;

b) 

Zahlungen, einschließlich Vergütungen, an Parteien, die mit dem AIF oder OGAW verbunden sind oder Dienstleistungen für sie erbringen;

c) 

Transaktionskosten.

5. Die wiederkehrenden Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Kosten, die von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden, und werden in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt:

a) 

sämtliche Zahlungen an die folgenden Personen, einschließlich an jede der folgenden Personen, auf die Funktionen übertragen wurden:

i) 

OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIFM;

ii) 

Leitungsorgan des Fonds im Falle einer Investmentgesellschaft;

iii) 

Verwahrstelle;

iv) 

Verwahrer;

v) 

Anlageberater;

b) 

sämtliche Zahlungen an Personen, die ausgelagerte Dienstleistungen für eine der obigen Personen erbringen, einschließlich:

i) 

Anbieter von Bewertungs- und Rechnungslegungsdienstleistungen;

ii) 

Unternehmen, die für die Anteilseigner Dienstleistungen erbringen, einschließlich Transferstellenagenten und Broker-Dealer, die buchmäßige Eigentümer der Fondsanteile sind und für die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Anteile Unterdepotdienstleistungen erbringen;

iii) 

Anbieter von Sicherheitenmanagement-Dienstleistungen;

iv) 

Anbieter von Primebroker-Dienstleistungen;

v) 

Anbieter von Wertpapierleihgeschäften;

vi) 

Anbieter von Immobilienverwaltungs- und ähnlichen Dienstleistungen;

c) 

Registrierungs-, Listing-, Regulierungs- und ähnliche Gebühren, einschließlich Passerteilungsgebühren;

d) 

rückgestellte Gebühren zur spezifischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten;

e) 

Prüfungshonorare;

f) 

Zahlungen an Rechts- und Fachberater;

g) 

Vertriebs- oder Marketingkosten, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;

h) 

Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Krediten (bereitgestellt durch verbundene Parteien);

i) 

Kosten einer Kapitalgarantie, die von einem dritten Sicherungsgeber bereitgestellt wird;

j) 

Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds-Portfolio zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs);

k) 

Wert der Waren oder Dienstleistungen, die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM oder einer verbundenen Person im Gegenzug für die Platzierung von Handelsaufträgen empfangen werden;

l) 

wenn ein Fonds seine Vermögenswerte in OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim OGAW oder AIF angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein:

i) 

handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Wert um einen OGAW oder AIF, wird dessen letzte verfügbare Zahl des Gesamtkostenindikators verwendet, die erforderlichenfalls angepasst wird, um die tatsächlich angefallene Vertriebsgebühr auszuweisen; diese Zahl stützt sich entweder auf die von dem OGAW oder AIF oder dessen Betreiber oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM veröffentlichte Zahl, oder auf eine von einem zuverlässigen Dritten berechnete Zahl, wenn diese aktueller ist als die veröffentlichte Zahl;

ii) 

der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden AIF oder OGAW erhält;

iii) 

wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des OGAW oder AIF erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist;

m) 

wenn ein Fonds in ein anderes PRIIP als in einen OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim zugrunde liegenden PRIIP angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein:

i) 

der letzte verfügbare Gesamtkostenindikator des zugrunde liegenden PRIIP wird in die Berechnung einbezogen und erforderlichenfalls angepasst, um die tatsächliche angefallene Einstiegsgebühr auszuweisen;

ii) 

der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden PRIIP erhält;

iii) 

wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des zugrunde liegenden PRIIP erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist;

n) 

wenn ein Fonds in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die im zugrunde liegenden Anlageprodukt angefallenen Kosten berücksichtigt. Der PRIIP-Hersteller verwendet entweder veröffentlichte Informationen, die einen angemessenen Ersatz für den Gesamtkostenindikator darstellen, oder andernfalls eine beste Schätzung seines Höchstwerts, wobei der aktuelle Prospekt des Anlageprodukts und der letzte veröffentlichte Bericht sowie der letzte veröffentlichte Abschluss herangezogen werden;

o) 

Betriebskosten (oder Vergütungen) im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit Dritten, sofern diese nicht bereits in einer anderen oben genannten Kostenart enthalten sind;

p) 

Erträge aus einer effizienten Portfolioverwaltung, sofern sie nicht in das Portfolio fließen;

q) 

implizite Kosten, die bei strukturierten Investmentfonds gemäß Abschnitt II dieses Anhangs und insbesondere den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs angefallen sind;

r) 

Dividenden aus den im Portfolio des Fonds gehaltenen Anteilen, falls die Dividenden nicht in den Fonds fließen.

Zusätzliche Kosten

6. Die folgenden Arten von zusätzlichen Kosten werden in dem offenzulegenden Betrag berücksichtigt:

a) 

eine Erfolgsgebühr, die an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder den AIFM oder einen Anlageberater zahlbar ist, einschließlich Erfolgsgebühren gemäß Nummer 24 dieses Anhangs;

b) 

„Carried Interests“ gemäß Nummer 25 dieses Anhangs.

Berechnung spezifischer Kostenarten bei Investmentfonds

Transaktionskosten

7. Transaktionskosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen Transaktionskosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird. Läuft ein PRIIP seit weniger als drei Jahren, werden die Transaktionskosten nach der unter den Nummern 21, 22 und 23 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet.

8. Die Transaktionsgesamtkosten bei einem PRIIP werden als Summe der gemäß den Nummern 8a bis 23a dieses Anhangs ermittelten Transaktionskosten in der Basiswährung des PRIIP für alle Einzeltransaktionen des PRIIP in dem angegebenen Zeitraum berechnet. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet.

8a. Ein Mindestwert von expliziten Transaktionskosten gemäß Nummer 11a dieses Anhangs wird offengelegt.

9. Bei der Berechnung der Transaktionskosten des PRIIP in den drei vorangehenden Jahren sind die tatsächlichen Transaktionskosten für Anlagen in den folgenden Instrumenten nach der unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschriebenen Methodik zu berechnen:

a) 

Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 13 );

b) 

sonstige Instrumente mit häufigen Gelegenheiten zur Veräußerung, Rücknahme oder anderweitigen Realisierung zu Preisen, die für die Marktteilnehmer öffentlich zugänglich sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder Preise handelt, die von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt oder validiert werden.

10. Bei Anlagen in anderen Instrumenten oder Vermögenswerten werden Schätzungen der Transaktionskosten unter Anwendung der unter den Nummern 19 und 20 dieses Anhangs beschriebenen Methodik herangezogen. Transaktionskosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden gemäß Nummer 20a dieses Anhangs berechnet.

Behandlung von Verwässerungsschutzmechanismen

11. Unterliegt ein PRIIP einem Preismechanismus, durch den der Verwässerungseffekt von Transaktionen im PRIIP selbst ausgeglichen wird, darf die Höhe des sich aus den Verwässerungsschutzmechanismen erwachsenden Nutzens für die ständigen PRIIP-Inhaber nach der folgenden Methodik von den bei dem PRIIP anfallenden Transaktionskosten abgezogen werden:

a) 

der Geldbetrag einer Verwässerungsschutzgebühr oder sonstigen Zahlung im Zusammenhang mit einer Transaktion im PRIIP selbst, die in das PRIIP fließt, darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden;

b) 

der dem PRIIP entstehende Nutzen aus der Ausgabe von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung von Anlagen in das PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis oder der Stornierung von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung der Rücknahme von Mitteln aus dem PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis, sofern der Nutzen in das PRIIP selbst fließt, wird wie folgt berechnet und darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden:

i) 

Differenz zwischen dem Preis der ausgegebenen Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der ausgegebenen Anteile;

ii) 

Differenz zwischen dem Preis der stornierten Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der stornierten Anteile;

c) 

der Verwässerungsschutzvorteil wird nur berücksichtigt, soweit er die Transaktionsgesamtkosten nicht unter die expliziten Transaktionskosten bringt.

11a. Zu den expliziten Kosten gehören die Kosten und Gebühren, die bei dem PRIIP anfallen und die aus der Finanzanlage des Kleinanlegers in das PRRIP gezahlt werden, um die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PRIIP zu erwerben oder zu veräußern, beispielsweise an Makler oder andere Vermittler gezahlte Provisionen, Stempelgebühren oder Marktsteuern, Vertragsgebühren und Ausführungsgebühren für OTC-Derivate, sofern relevant.

11b. Die expliziten Gesamtkosten werden als die Summe der Kosten berechnet, die bei allen von den PRIIP in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführten Transaktionen angefallen sind. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet. Die offenzulegenden expliziten Mindestkosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen expliziten Kosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird.

Tatsächliche Transaktionskosten

12. Die tatsächlichen Transaktionskosten werden für jede Transaktion wie folgt berechnet:

a) 

für jeden Kauf durch das PRIIP wird der Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Kauforder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Kauf) vom realisierten Nettoausführungspreis der Transaktion abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der erworbenen Anteile multipliziert;

b) 

für jeden Verkauf durch das PRIIP wird der realisierte Nettoausführungspreis der Transaktion vom Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Verkaufsorder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Verkauf) abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der verkauften Anteile multipliziert.

13. Der realisierte Nettoausführungspreis entspricht dem Preis, zu dem die Transaktion ausgeführt wird und umfasst sämtliche Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie z. B. Verwässerungsschutzgebühren) im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Transaktion, soweit diese Zahlungen aus den Vermögenswerten des PRIIP vorgenommen werden.

14. Der Eingangspreis wird als Marktmittelpreis der Anlage zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Transaktionsorder an eine andere Person übermittelt wird. Wird die Transaktionsorder an einem anderen Tag als dem Tag abgewickelt, an dem sie ursprünglich an eine andere Person übermittelt wurde, so wird der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Ist zum Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person kein Preis verfügbar, wird der zuletzt verfügbare Preis, oder wenn ein aktueller Preis nicht verfügbar ist, ein vertretbarer unabhängiger Preis, oder wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Wird ein Auftrag ohne Übermittlung an eine andere Person ausgeführt, wird der Marktmittelpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Transaktionsausführung als Eingangspreis festgelegt.

15. Sind keine Informationen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person (oder keine hinreichend exakten Angaben hierzu) verfügbar oder liegen keine Informationen über den Preis zu diesem Zeitpunkt vor, darf ein vertretbarer unabhängiger Preis oder, wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis herangezogen werden.

16. Die Kosten von Transaktionen, die durch PRIIP und über Finanzinstrumente abgewickelt werden, die in eine der Kategorien gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU fallen, werden wie folgt berechnet:

a) 

bei standardisierten Instrumenten und bei regulärem Handel mit dem Instrument selbst (beispielsweise einem Index-Future auf einen großen Aktienindex) werden die Transaktionskosten bezogen auf das Instrument selbst berechnet. Als Eingangspreis wird der Mittelpreis des Instruments festgelegt;

b) 

bei linearen, auf die Kunden abgestimmten Instrumenten und bei Fehlen sowohl von Preistransparenz als auch regulärem Handel mit dem Instrument selbst werden die Transaktionskosten bezogen auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte berechnet. Der Eingangspreis wird basierend auf dem Preis beziehungsweise den Preisen der zugrunde liegenden Vermögenswerte ermittelt, wobei angemessene Gewichtungen vorgenommen werden, wenn mehrere Vermögenswerte zugrunde liegen. Wenn die Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Instrument die Transaktionskosten des zugrunde liegenden Vermögenswerts wesentlich übersteigen, muss sich dies in der Transaktionskostenberechnung widerspiegeln;

c) 

bei nichtlinearen Instrumenten dürfen die Transaktionskosten als Differenz zwischen dem für die Instrumente gezahlten oder erhaltenen Preis und dem beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) des Instruments wie unter den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs beschrieben berechnet werden.

17. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Fremdwährungen muss der Eingangspreis eine angemessene Schätzung des konsolidierten Preises widerspiegeln und darf nicht einfach dem von einer einzigen Gegenpartei oder einer Devisenplattform stammenden Preis entsprechen, selbst wenn eine Vereinbarung dahin gehend besteht, dass alle Fremdwährungstransaktionen mit einer einzigen Gegenpartei getätigt werden.

18. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die ursprünglich Gegenstand einer Auktion waren, wird der Eingangspreis als Mittelpreis unmittelbar vor der Auktion berechnet. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die zu einem zuvor festgelegten Zeitpunkt ausgeführt werden, wird der Eingangspreis zu diesem zuvor festgelegten Zeitpunkt berechnet, auch wenn die Ausführungsorder vor diesem Zeitpunkt übermittelt wurde.

Außerbörsliche Transaktionen

18a. Abweichend von den Nummern 12 bis 16 dieses Anhangs werden bei außerbörslichen Transaktionen die tatsächlichen Transaktionskosten wie folgt berechnet:

a) 

wird eine Transaktion ausgeführt, nachdem Geld- und Briefkurs von mehr als einer potenziellen Gegenpartei eingeholt wurden, wird der Eingangspreis wie folgt festgelegt:

i) 

der Mittelwert zwischen dem besten Geldkurs und dem besten Briefkurs, wobei der beste Geldkurs unter dem besten Briefkurs liegt;

ii) 

der beste Geldkurs im Fall eines Verkaufs oder der beste Briefkurs im Fall eines Kaufs, wobei der beste Geldkurs höher ist als der beste Briefkurs;

b) 

wird eine Transaktion ausgeführt, ohne dass sowohl Geld- als auch Briefkurse eingeholt wurden, werden die Transaktionskosten durch die Multiplikation der Anzahl der abgewickelten Anteile mit der Hälfte des Werts der Spanne zwischen dem Geldkurs und dem Briefkurs des Instruments berechnet, wobei der Wert dieser Spanne wie folgt berechnet wird:

i) 

aus einer Zusammensetzung von Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkursen, sofern verfügbar;

ii) 

wenn keine Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkurse verfügbar sind, werden sie durch Bezugnahme auf folgende Spannen ermittelt:

— 
entweder von früheren Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnliche Merkmale (Dauer, Fälligkeit, Kupon, Call-/Put-Fähigkeit) und Liquidität aufweisen, wobei Transaktionen herangezogen werden, die zuvor vom PRIIP-Hersteller ausgeführt wurden; oder
— 
von Daten, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden, oder einer Vermögensbewertung durch einen unabhängigen Dritten.

Transaktionskosten für andere Vermögenswerte

19. Die Transaktionskosten für andere Vermögenswerte als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte, werden nach der unter Nummer 12 dieses Anhangs beschriebenen Methodik geschätzt, wobei der Eingangspreis wie folgt berechnet wird:

a) 

bei einem Verkauf:

i) 

der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird;

ii) 

liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Verkauf geschätzt werden;

b) 

bei einem Kauf:

i) 

der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird, sofern ein solcher Preis verfügbar ist;

ii) 

liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Kauf geschätzt werden.

20. Die geschätzten Transaktionskosten dürfen den Betrag der bestimmbaren tatsächlichen Kosten, die direkt mit der Transaktion verbunden sind, nicht unterschreiten.

20a. Bei der Berechnung von Kosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden die Transaktionskosten als die Summe der tatsächlichen Kosten berechnet, die direkt im Zusammenhang mit dieser Transaktion stehen, einschließlich aller Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie Verwässerungsschutzgebühren), soweit diese Vermögenswerte aus den Vermögenswerten des PRIIP stammen. Bei einer Kostenabschreibung über einen in den Rechnungslegungsmethoden des PRIIP festgelegten Zeitraum entsprechen die tatsächlichen Kosten den in den letzten drei Jahren abgeschriebenen Kostenbeträgen.

Transaktionskosten für neue PRIIP

21. Bei PRIIP, die seit weniger als drei Jahren laufen und überwiegend in die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte investieren, dürfen die Transaktionskosten entweder durch Multiplikation des jeweiligen geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse mit den gemäß der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik berechneten Kosten oder als Durchschnitt der tatsächlichen, während der Betriebsperiode angefallenen Transaktionskosten und einer standardisierten Schätzung wie folgt berechnet werden:

a) 

für das größte Vielfache bezogen auf sechs Monate, in denen das PRIIP läuft, werden die Transaktionskosten wie unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschrieben berechnet;

b) 

für den verbleibenden Zeitraum bis zu drei Jahren werden die Transaktionskosten durch Multiplikation des jeweils geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse nach der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik geschätzt;

c) 

die jeweils zu verwendende Methodik ist von der Anlageklasse abhängig und wird wie folgt bestimmt:

i) 

Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle werden die Transaktionskosten als Durchschnitt der geschätzten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) für die betreffende Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen berechnet.

Für die Kostenschätzung werden für jede Anlageklasse ein oder mehrere Referenzindizes bestimmt. Anschließend werden die durchschnittlichen Bid-Ask-Spreads der zugrunde liegenden Indizes erhoben. Die erhobenen Daten beziehen sich auf den abschließenden Bid-Ask-Spread am zehnten Geschäftstag jedes Monats während des letzten Jahres.

Die erhobenen Bid-Ask-Spreads werden sodann durch 2 dividiert, um die geschätzten Transaktionskosten für jeden Zeitpunkt zu erhalten. Der Durchschnitt dieser Werte entspricht den geschätzten Transaktionskosten in jeder Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen.



Anlageklassen

Staatsanleihen

Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, Rating AAA-A

Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, anderes Rating unter A

Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung)

Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung)

Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status

Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status

Sonstige Unternehmensanleihen

Hochverzinsliche Unternehmensanleihen

ii) 

Für die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Anlageklassen werden die Transaktionskosten (einschließlich der expliziten und impliziten Kosten) entweder anhand vergleichbarer Informationen oder durch Addition von Schätzungen der expliziten Kosten und von Schätzungen des halbierten Bid-Ask-Spreads entsprechend der unter Ziffer i beschriebenen Methodik geschätzt.



Anlageklassen

Liquidität

Geldmarktinstrumente (wohlgemerkt keine Geldmarktfonds)

Aktien, entwickelte Märkte

Large-Cap-Aktien (entwickelte Märkte)

Mid-Cap-Aktien (entwickelte Märkte)

Small-Cap-Aktien (entwickelte Märkte)

Aktien, aufstrebende Märkte

Large-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte)

Mid-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte)

Small-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte)

Börsennotierte Derivate

Börsennotierte Derivate

iii) 

Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle entsprechen die Transaktionskosten dem Durchschnitt der beobachteten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) in dieser Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen.

Bei der Ermittlung der beobachteten Transaktionskosten können die Ergebnisse einer Panelerhebung in Betracht gezogen werden.



Anlageklassen

OTC

OTC Exotische Optionen

OTC Standard-Optionen

OTC IRS, CDS und vergleichbare Instrumente

OTC Swaps und vergleichbare Instrumente (ausgenommen IRS, CDS und vergleichbare Instrumente)

OTC FX Forwards, entwickelte Märkte

OTC FX Forwards, aufstrebende Märkte

22. Der Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das weniger als ein Jahr läuft, muss im Einklang mit der in den Emissionsprospekten dargelegten Anlagepolitik geschätzt werden. Der geschätzte Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das länger als ein Jahr läuft, muss mit dem tatsächlichen Portfolioumsatz konsistent sein.

23. Bei PRIIP, die weniger als drei Jahre laufen und überwiegend in andere Anlagen als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Anlagen investieren, schätzt der PRIIP-Hersteller die Transaktionskosten anhand der Fair-Value-Methode unter Verwendung vergleichbarer Vermögenswerte.

Geringe Anzahl von Transaktionen und andere ähnliche Fälle

23a. Abweichend von den Nummern 12 bis 18a dieses Anhangs können die Transaktionskosten nach der unter Nummer 21 Buchstabe b dieses Anhangs dargelegten Methodik berechnet werden, soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

in den letzten drei Jahren wurden nur sehr wenige Transaktionen im Rahmen eines PRIIP durchgeführt;

b) 

der Gesamtwert aller in den letzten drei Jahren durchgeführten Transaktionen macht einen sehr geringen Prozentsatz des Nettoinventarwerts des PRIIP aus;

c) 

die Schätzung der Transaktionsgesamtkosten ist im Vergleich zur Schätzung der Gesamtkosten nicht signifikant.

Verwendung von Daten vor dem 31. Dezember 2024

23b. Bis zum 31. Dezember 2024 können die Transaktionskosten für PRIIP, bei denen es sich um OGAW oder AIF handelt, für die ein Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2021 Vorschriften über das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG anwendet, nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden.

23c. Investiert ein Versicherungsanlageprodukt in einen OGAW oder AIF gemäß Nummer 23b dieses Anhangs, können die Transaktionskosten für diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2024 nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden.

Erfolgsgebühren

24. Die Erfolgsgebühren werden wie folgt berechnet:

a) 

Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Erfolgsgebühren werden prozentual berechnet;

b) 

wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung der Erfolgsgebühr oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst:

i) 

Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren des Fonds bzw. der Anteilsklasse;

ii) 

für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anlageklasse und im Falle eines relativen Erfolgsgebührenmodells Heranziehung der historischen Reihe der Benchmarks/Basisvergütungen.

Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst;

iii) 

Berechnung der Gebühren ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Erfolgsgebühren des Fonds verfügbar sind, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird;

iv) 

Verkettung der beiden Erfolgsgebühren-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a;

v) 

Berechnung der Erfolgsgebühren nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Erfolgsgebühren).

Carried Interests

25. Die Carried Interests werden wie folgt berechnet:

a) 

Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Carried Interests werden prozentual berechnet;

b) 

wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Carried Interests vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung von Carried Interests oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst:

i) 

Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Carried Interests des Fonds bzw. der Anteilsklasse:

— 
für alle Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anteilsklasse;
— 
Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst;
ii) 

Berechnung der Carried Interests ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Carried Interests des Fonds vorliegen, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird;

iii) 

Verkettung der beiden Carried Interests-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a;

iv) 

Berechnung der Carried Interests nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Carried Interests).

26. Wenn während der Anlage keine Carried Interests entnommen werden, ist die Angabe „Null Carried Interests“ in der Kostenübersichtstabelle mit einem Warnhinweis zu versehen, in dem erläutert wird, dass nach Ausstieg aus der Anlage eine Zahlung von x % der endgültigen Rendite anfällt.

II.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI ANDEREN PRIP ALS INVESTMENTFONDS

Offenzulegende Kosten

Einmalige Kosten

27. Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht.

28.   Die einmaligen Kosten werden von einem PRIP, bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

Einmalige Einstiegskosten und -gebühren

29.   Die einmaligen Einstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a) 

Verkaufsprovisionen;

b) 

Strukturierungskosten, einschließlich Market-Making-Kosten (Spread) und Abwicklungskosten;

c) 

Absicherungskosten (zur Gewährleistung, dass der PRIIP-Hersteller in der Lage ist, die Performance der Derivatkomponente des strukturierten Produkts nachzubilden — diese Kosten beinhalten auch Transaktionskosten);

d) 

Rechtsberatungskosten;

e) 

Kosten für die Kapitalabsicherung;

f) 

implizite Prämie, die an den Emittenten gezahlt wird.

Einmalige Ausstiegskosten und -gebühren

30.   Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a) 

anteilige Gebühren;

b) 

Bid-Mid-Spread für den Verkauf des Produkts und anwendbare explizite Kosten oder Vertragsstrafen im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs. Bei der Schätzung des Bid-Mid-Spreads werden die Verfügbarkeit eines Sekundärmarkts, die Marktbedingungen und der Produkttyp berücksichtigt. Ist der PRIIP-Hersteller (oder ein verbundener Dritter) die einzige verfügbare Gegenpartei, die das Produkt auf dem Sekundärmarkt kaufen kann, wird bei der Schätzung davon ausgegangen, dass die Ausstiegskosten zum beizulegenden Zeitwert des Produkts entsprechend den entsprechenden internen Strategien zu addieren sind.

c) 

Kosten im Zusammenhang mit Differenzkontrakten (Contract for Difference, CFD) wie z. B.:

i) 

Provisionen, die von CFD-Anbietern berechnet werden — allgemeine Provision oder Provision auf jeden Handel, d. h. Eröffnung und Schließung eines Kontrakts;

ii) 

CFD-Handel wie z. B. Bid-Ask-Spreads, tägliche oder Overnight-Finanzierungskosten, Kontoverwaltungsgebühren und Steuern, die nicht bereits im beizulegenden Zeitwert enthalten sind.

Wiederkehrende Kosten

31. Bei den wiederkehrenden Kosten handelt es sich um Zahlungen, die regelmäßig von allen fälligen Zahlungen an den Kleinanleger oder von dem Anlagebetrag abgezogen werden.

32.   Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Arten von Kosten, die von einem PRIP, bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

33. Der nachfolgenden Aufstellung, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Falle des gesonderten Abzugs oder der getrennten Berechnung in dem offenzulegenden Betrag zu berücksichtigen sind:

a) 

Kosten im Zusammenhang mit Kuponzahlungen;

b) 

Kosten des zugrunde liegenden Werts, falls zutreffend.

Kosten von PRIP gemäß Anhang IV Nummer 17

34. Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen Börsen-, Clearing- und Abwicklungsgebühren, soweit bekannt.

35. Wiederkehrende Kosten sind Absicherungskosten, die unter normalen und gestressten Marktbedingungen anfallen.

Berechnung der impliziten Kosten von anderen PRIP als Investmentfonds

36. Zur Berechnung der in PRIP eingebetteten, impliziten Kosten legt der PRIIP-Hersteller den Ausgabepreis und nach der Zeichnungsfrist den Kaufpreis des Produkts auf einem Sekundärmarkt zugrunde.

37. Die Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert des Produkts wird als Schätzwert der im Preis inbegriffenen Gesamteinstiegskosten angesehen. Wenn der PRIIP-Hersteller nicht in der Lage ist, die relevanten impliziten Kosten, die gemäß Nummer 29 dieses Anhangs offenzulegen sind, anhand der Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert zu differenzieren, setzt er sich mit dem Emittenten der verschiedenen Komponenten des Produkts oder der zuständigen Stelle in Verbindung, um sich die relevanten Informationen über diese Kosten zu beschaffen.

38. Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der am Bewertungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen in einer regulären Transaktion im Hauptmarkt (oder vorteilhaftesten Markt) beim Verkauf eines Vermögenswertes zu erzielen bzw. für den Abgang einer Verbindlichkeit zu zahlen wäre (d. h. ein Ausstiegspreis), unabhängig davon, ob dieser Preis direkt beobachtbar ist oder unter Anwendung einer anderen Bewertungsmethode geschätzt wird.

39. Die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts geltende Fair-Value-Politik umfasst verschiedene Regeln, u. a. in den folgenden Bereichen:

a) 

Governance;

b) 

Methodik für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts.

40. Die unter Nummer 39 dieses Anhangs genannten Regeln zielen auf die Festlegung eines Bewertungsprozesses ab, der:

a) 

den einschlägigen Rechnungslegungsstandards in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert entspricht;

b) 

 sicherstellt, dass die internen Preismodelle für PRIP mit den Methodiken, Modellen und Standards im Einklang stehen, die der PRIIP-Hersteller bei der Bewertung des eigenen Portfolios heranzieht, wobei angenommen wird, dass das Produkt zur Veräußerung verfügbar ist bzw. zu Handelszwecken gehalten wird;

c) 

mit der Komplexität des Produkts und der Art des zugrunde liegenden Werts im Einklang steht;

d) 

das Kreditrisiko des Emittenten und die Unsicherheit im Hinblick auf den zugrunde liegenden Wert berücksichtigt;

e) 

die Parameter zur Ermittlung eines aktiven Markts festlegt, um eine Fehlbepreisung des Risikos zu vermeiden, die in Extremfällen zu äußert ungenauen Schätzungen führen könnte;

f) 

die Verwendung von relevanten am Markt beobachtbaren Inputdaten maximiert und die Verwendung von nicht beobachtbaren Inputdaten auf ein Minimum beschränkt.

41. Der beizulegende Zeitwert eines strukturierten Produkts wird auf folgender Grundlage bestimmt:

a) 

Marktpreise, soweit verfügbar oder effizient gebildet;

b) 

interne Preismodelle unter Verwendung von Marktwerten, die indirekt mit dem Produkt verbunden sind und von Produkten mit ähnlichen Eigenschaften abgeleitet wurden, als Inputdaten (vergleichbarer Ansatz);

c) 

interne Preismodelle basierend auf Inputdaten, die nicht direkt aus Marktdaten abgeleitet werden und für die Schätzungen und Annahmen formuliert werden müssen (Mark-to-Model-Ansatz).

42. Kann der beizulegende Zeitwert nicht aus Marktpreisen abgeleitet werden, wird er unter Verwendung einer Bewertungsmethode berechnet, mit der die verschiedenen Faktoren mit Einfluss auf die Auszahlungsstruktur des Produkts korrekt dargestellt werden können, wobei Marktdaten maximal genutzt werden.

43. Bei der unter Nummer 42 dieses Anhangs beschriebenen Bewertungsmethode wird Folgendes je nach Komplexität des Produkts berücksichtigt:

a) 

Zugrundelegung aktueller marktüblicher Transaktionen zwischen sachkundigen, professionellen Gegenparteien;

b) 

Bezugnahme auf den aktuellen Marktpreis eines anderen, im Wesentlichen gleichen Instruments;

c) 

Anwendung eines geeigneten Modells des abgezinsten Cashflows, bei dem die Wahrscheinlichkeit jedes Cashflows unter Verwendung eines geeigneten Modells der Vermögenswert-Preisentwicklung bestimmt wird.

44. Im Falle von Zeichnungsprodukten wird der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Festsetzung der Produktbedingungen berechnet. Dieses Bewertungsdatum liegt nahe an dem Zeitpunkt, zu dem die Zeichnungsfrist beginnt. Bei längeren Angebotsfristen oder hoher Marktvolatilität wird ein Kriterium für die Aktualisierung der Kosteninformationen festgelegt.

45. Bei Anwendung von vorläufigen Bedingungen werden die Kosten auf der Grundlage der Mindestbedingungen des Produkts berechnet.

46. Wenn variable Zeichnungspreise zur Anwendung kommen, wird ein Verfahren für die Einbeziehung und Offenlegung der Kostenwirkung des variierenden Zeichnungspreises festgelegt.

III.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN

Offenzulegende Kosten

Einmalige Kosten

47. Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von der ersten Zahlung oder einer begrenzten Anzahl von Zahlungen abgezogen werden, die dem Kleinanleger zustehen, oder die bei Einlösung oder Kündigung des Produkts von einer Zahlung abgezogen werden.

48. Diese einmaligen Kosten werden von einem Versicherungsanlageprodukt getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

49. Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Einstiegskosten und -gebühren, die in dem Betrag, der für Versicherungsanlageprodukte offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a) 

Strukturierungs- oder Marketingkosten;

b) 

Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten;

c) 

Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes);

d) 

Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs;

e) 

Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (vorlaufseitig und offenzulegen, sofern diese berechnet werden).

Wiederkehrende Kosten

50. Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die regelmäßig von allen Zahlungen des Kleinanlegers oder von dem investierten Betrag oder von Beträgen abgezogen werden, die dem Kleinanleger nicht im Rahmen einer Gewinnbeteiligung zugewiesen werden.

51. Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Kostenarten, die von einem Versicherungsanlageprodukt getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

52. Der nachfolgenden Liste, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Betrag der „sonstigen laufenden Kosten“ in Anhang VII Tabelle 2 zu berücksichtigen sind:

a) 

Strukturierungs- oder Marketingkosten;

b) 

Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten;

c) 

Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes);

d) 

Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs;

e) 

sonstige Verwaltungskosten;

f) 

Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (wiederkehrender Anteil und offenzulegen, sofern diese berechnet werden);

g) 

jeder Betrag, mit dem der investierte Betrag implizit belastet wird, wie beispielsweise wiederkehrende Kosten für die Verwaltung der Anlagen der Versicherungsgesellschaft (Depotgebühren, Kosten für neue Anlagen usw.);

h) 

Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten des Versicherungsanlageprodukts zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs).

53. Wenn ein Versicherungsanlageprodukt einen Teil seiner in OGAW oder AIF liegenden Vermögenswerte in ein anderes PRIIP als OGAW oder AIF oder in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, findet die Nummer 5 Buchstabe l, Buchstabe m bzw. Buchstabe n dieses Anhangs Anwendung.

Offenlegung der Kosten der Prämie für biometrische Risiken bei Versicherungsanlageprodukten

Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken

54. Bei den Prämien für biometrische Risiken handelt es sich um die Prämien, die von dem Kleinanleger direkt gezahlt oder von den Beträgen, die der Deckungsrückstellung zugeführt werden, oder vom Beteiligungsbonus der Versicherungspolice abgezogen werden und mit denen das statistische Risiko der Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes abgedeckt werden soll.

55. Der beizulegende Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken entspricht dem voraussichtlichen beizulegenden Zeitwert (entsprechend den Zinssätzen gemäß Nummer 71 Buchstabe a dieses Anhangs) der künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

Best-Estimate-Annahmen zu diesen Leistungszahlungen, die aus dem individuellen Risikoprofil des Portfolios des einzelnen Herstellers abgeleitet werden;

b) 

sonstige Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz (Rabatte auf Prämien für biometrische Risiken, die an die Kleinanleger zurückgezahlt werden, Erhöhung der Leistungszahlungen, Senkung der künftigen Prämien usw.) aufgrund von Gewinnbeteiligungsmechanismen (gesetzlich und/oder vertraglich).

56. Die Best-Estimate-Annahmen zu künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes werden auf realistische Weise angestellt.

57. In den geschätzten künftigen Leistungszahlungen sind keine Vorsichtsmargen oder Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes einberechnet.

58. Bei Herstellern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen, stehen diese Best-Estimate-Annahmen im Einklang mit den jeweiligen Annahmen, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilität-II-Bilanz herangezogen werden.

59. Der Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken entspricht der Differenz zwischen den dem Kleinanleger berechneten Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 dieses Anhangs und dem beizulegenden Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 55 dieses Anhangs.

60. Anstelle des Kostenanteils darf ein PRIIP-Hersteller die Prämien für biometrische Risiken auch in voller Höhe in die Berechnung der einmaligen oder wiederkehrenden Kosten dieser Prämien einfließen lassen.

TEIL 2

Gesamtkostenindikatoren und kombinierte Wirkung der Kosten

I.   IN TABELLE 1 „KOSTEN IM ZEITVERLAUF“ AUFZUNEHMENDE KUMULIERTE KOSTENWERTE

61. Bei den Gesamtkosten handelt es sich um alle dem PRIIP-Hersteller für die betreffende Haltedauer bekannten Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Ausstiegskosten, die wie folgt berechnet werden:

a) 

bei Investmentfonds die Summe der Kosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 4 und 6 dieses Anhangs;

b) 

bei anderen PRIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die Summe der Kosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 31 und 32 dieses Anhangs;

c) 

bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 die Summe der Kosten gemäß den Nummern 34 und 35 dieses Anhangs;

d) 

bei Versicherungsanlageprodukten die Summe der Kosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs.

62. Die Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ enthält auch die kumulierten Gesamtkostenindikatoren des PRIIP, die als Renditeminderung aufgrund der gemäß den Nummern 70, 71 bis 72 dieses Anhangs berechneten Gesamtkosten berechnet werden.

63. Wird für die Berechnung der Kostenwerte eine Annahme über die Wertentwicklung des PRIIP benötigt (für monetäre oder prozentuale Angaben), wird die für die Berechnung verwendete Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 71 dieses Anhangs ermittelt.

II.   GESAMTKOSTENINDIKATOREN FÜR JEDE IN TABELLE 2 „ZUSAMMENSETZUNG DER KOSTEN“ AUFZUNEHMENDE KOSTENART

Einmalige Kosten und Indikatoren für einmalige Kosten

64. Bei der Berechnung der Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten sind die Kosten zu berücksichtigen, die gemäß Teil 1 dieses Anhangs als Einstiegs- oder Ausstiegskosten angegeben sind. Bei Versicherungsanlageprodukten stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten des PRIIP die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund der Einstiegs- und Ausstiegskosten unter der Annahme dar, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs.  Bei PRIP stellen die 31 Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten die Kosten in monetären Einheiten dar, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.

Indikatoren für wiederkehrende Kosten: Transaktionskosten und andere wiederkehrende Kosten

65. Die Indikatoren für die wiederkehrenden Kosten des PRIIP werden wie folgt berechnet:

a) 

bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund dieser Kosten unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs;

b) 

bei PRIIP als Betrag der laufenden Kosten in monetären Einheiten, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.

66. Bei der Berechnung des Indikators für die Transaktionskosten werden die folgenden Kosten berücksichtigt:

a) 

bei Investmentfonds die unter den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs genannten Transaktionskosten;

b) 

bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die unter Nummer 29 Buchstabe c dieses Anhangs genannten Kosten;

c) 

bei Versicherungsanlageprodukten die unter Nummer 52 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Kosten.

67. Bei der Berechnung des Indikators für sonstige wiederkehrende Kosten (in Anhang VII als „Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Betriebskosten“ bezeichnet) stellen die zu berücksichtigenden Kosten die Differenz zwischen den Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs und der Summe des Indikators für einmalige Kosten gemäß Nummer 64 dieses Anhangs zuzüglich des Indikators für die Transaktionskosten gemäß Nummer 66 dieses Anhangs und der Indikatoren für die zusätzlichen Kosten gemäß den Nummern 68 und 69 dieses Anhangs dar.

Zusätzliche Kosten und Indikatoren für die zusätzlichen Kosten (Erfolgsgebühren und Carried Interests)

68. Der Indikator für die zusätzlichen Kosten des PRIIP wird wie folgt berechnet:

a) 

bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund von Erfolgsgebühren oder Carried Interest oder beidem unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs;

b) 

bei PRIP als die Kosten in monetären Einheiten, wenn das PRIIP ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.

69. Bei Investmentfonds werden für die Berechnung der Erfolgsgebühren die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Anhangs berücksichtigt. Bei Investmentfonds werden für die Berechnung von Carried Interests die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe b dieses Anhangs berücksichtigt.

III.   BERECHNUNG DER KOSTENWERTE

Berechnung des Gesamtkostenindikators

70. Die in den Teilen I und II dieses Anhangs genannte Renditeminderung wird anhand von Beträgen berechnet, die mit den in den Nummern 90 und 91 dieses Anhangs genannten Beträgen übereinstimmen. Die Renditeminderung wird berechnet als Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen i und r, wobei r dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu den Bruttozahlungen des Kleinanlegers und den geschätzten Leistungszahlungen an den Kleinanleger während der relevanten Haltedauer und i dem jährlichen internen Zinsfuß für das jeweilige kostenfreie Szenario entspricht.

71. Die Schätzung der künftigen Leistungszahlungen für die Berechnung der Kosten gemäß Nummer 70 dieses Anhangs erfolgt auf der Grundlage der folgenden Annahmen:

a) 

bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 und bei allen PRIIP für die Kostenindikatoren, die anzeigen, dass das PRIIP für höchstens ein Jahr gehalten wird, wird eine standardisierte Nettowertentwicklung von 0 % angenommen;

b) 

außer in den Fällen, in denen Buchstabe a Anwendung findet, wird die Wertentwicklung des PRIIP unter Anwendung der Methodik und der zugrunde liegenden Hypothese berechnet, die für die Schätzung des mittleren Szenarios im Abschnitt „Performance-Szenarien“ im Basisinformationsblatt herangezogen wurde;

c) 

die Leistungszahlungen werden unter der Annahme geschätzt, dass alle in die Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs einberechneten Kosten abgezogen werden.

72. Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs gilt Folgendes:

a) 

zur Berechnung von i werden entweder die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r um die offenzulegenden Kosten verringert oder die voraussichtlichen Leistungszahlungen an den Kleinanleger aus der Berechnung von r werden unter der Annahme erhöht, dass die offenzulegenden Kostenbeträge zusätzlich angelegt wurden. Damit entspricht i dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu diesen bereinigten Zahlungen des Kleinanlegers bzw. an den Kleinanleger;

b) 

wenn die offenzulegenden Kosten als konstanter Prozentsatz des Werts der Vermögenswerte ausgedrückt werden können, dürfen sie in der unter Nummer 72 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Berechnung außer Acht gelassen und stattdessen anschließend zum Prozentsatz des jährlichen internen Zinsfußes i für das jeweilige kostenfreie Szenario hinzuaddiert werden.

Spezifische Anforderungen für andere PRIP als Investmentfonds:

73. Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs  für andere PRIP als Investmentfonds werden die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r gemäß Nummer 72 dieses Anhangs um die offenzulegenden Kosten verringert.

Spezifische Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte:

74. Für die unter den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs beschriebenen Berechnungen wird davon ausgegangen, dass bei Versicherungsanlageprodukten während der Haltedauer keine aus dem Versicherungsschutz resultierenden Zahlungen erfolgen. Daher basiert die Berechnung des Gesamtkostenindikators ausschließlich auf den geschätzten Kapitalauszahlungen.

75. Sofern die wiederkehrenden und einmaligen Kosten durch explizite Kosten, die fester Bestandteil der Prämienberechnung für das Produkt sind, abgedeckt sind, stützt sich die Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten auf diese expliziten Kosten.

76. In Bezug auf die Gewinnbeteiligung bei Versicherungsanlageprodukten gilt Folgendes:

a) 

Bei der Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten für Versicherungsanlageprodukte werden Beträge, die über Gewinnbeteiligungsmechanismen aus der Anlagerendite entnommen werden, als Kosten betrachtet;

b) 

wenn ein Teil der Kosten über separate Kostenboni an die Kleinanleger zurückfließt, werden diese als Kostenrabatt betrachtet, durch den die Kostenabzüge verringert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i) 

die Kostenboni werden getrennt von den anderen Bestandteilen des Beteiligungsbonus ausgewiesen und dienen der Teilerstattung von Kosten gemäß den Vertragsbedingungen des Produkts.

ii) 

der PRIIP-Hersteller kann anhand von zuverlässigen versicherungsmathematischen Methoden nachweisen, dass künftige Kostenboni durch voraussichtliche künftige Gewinne, die sich bei einer vorsichtigen Annahme künftiger Kosten ergeben, gedeckt werden.

Spezifische Anforderungen für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von weniger als einem Jahr

76a. Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand der kumulierten Kosten in dem Zeitraum, dividiert durch den Anlagebetrag, berechnet, und es wird eine Fußnote hinzugefügt, um diese Berechnung zu erläutern und auf die fehlende Vergleichbarkeit mit den jährlichen prozentualen Kostenindikatoren anderer PRIIP hinzuweisen.

Spezifische Anforderungen für PRIIP, bei denen es sich um Terminkontrakte, Future-Kontrakte, Differenzkontrakte oder Swaps handelt

76b. Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand des Nominalbetrags des Kontrakts berechnet, und es wird eine Fußnote zur Erläuterung dieser Berechnung hinzugefügt.

Spezifische Anforderungen für PRIIP, die vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer automatisch gekündigt oder aufgelöst werden können, wenn bestimmte zuvor festgelegte Bedingungen erfüllt sind

76c. Die Kostenwerte werden unter der Annahme von zwei unterschiedlichen Szenarien dargestellt:

a) 

das PRIIP wird zum ersten möglichen Zeitpunkt gekündigt;

b) 

das Fälligkeitsdatum des PRIIP ist erreicht.

Die Kostenwerte werden unter der Annahme berechnet, dass die Wertentwicklung mit jedem Szenario übereinstimmt.

Prinzip der Vermeidung einer Doppelerfassung

77. Fällt eine Kostenart unter zwei oder mehrere in diesem Anhang genannte Kostenarten, wird diese Kostenart bei der Berechnung der darauf basierenden Indikatoren (Quoten) nur einmal erfasst.

Sonstige Spezifikationen

78. Die Kostenwerte in Geldbeträgen werden auf den nächsten Euro aufgerundet. Die Kostenindikatoren in Prozent werden mit einer Dezimalstelle angegeben.

79. Die Kostenwerte werden mindestens einmal jährlich berechnet.

80.

 

Die Kostenwerte beruhen auf den aktuellen Kostenberechnungen des PRIIP-Herstellers. Unbeschadet der Nummer 77 dieses Anhangs werden die Kosten inklusive aller Steuern bewertet.

Bei Investmentfonds gilt Folgendes:

a) 

für jede Anteilsklasse wird eine separate Berechnung durchgeführt, doch wenn die Anteile von zwei oder mehr Klassen gleichrangig sind, ist eine einzige Berechnung zulässig;

b) 

im Falle eines Dachfonds wird jeder zugehörige Teilfonds oder Unterfonds für die Zwecke dieses Anhangs getrennt behandelt, doch werden Kosten, die dem Fonds insgesamt zuzurechnen sind, zwischen allen Unterfonds auf einer für alle Anleger gerechten Basis aufgeteilt.

81. Abgesehen von der ersten Berechnung für ein neues PRIIP und soweit nicht anders angegeben, werden die Quoten mindestens einmal pro Jahr auf Ex-post-Basis berechnet. Wird die Verwendung der Ex-post-Zahl aufgrund einer wesentlichen Veränderung als ungeeignet angesehen, darf stattdessen eine Schätzung herangezogen werden, bis verlässliche Ex-post-Zahlen, die die Wirkung der wesentlichen Veränderung widerspiegeln, verfügbar sind.

82. Grundlage für diese Ex-post-Zahlen sind aktuelle Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller aus berechtigten Gründen als für diesen Zweck geeignet ansieht. Die Zahlen können auf den Kosten basieren, die in der im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung für das PRIIP angegeben wurden, sofern diese Rechnung hinreichend aktuell ist. Ist dies nicht der Fall, wird stattdessen eine vergleichbare Rechnung basierend auf den Kosten, die während eines aktuelleren 12-Monats-Zeitraums berechnet wurden, verwendet.

83. Informationen über die während der vorherigen Jahre/Zeiträume geltenden Quoten werden an dem Ort veröffentlicht, der im Basisinformationsdokument als allgemeine Quelle für weitere dem Anleger auf Wunsch zur Verfügung stehende Informationen angegeben wird.

84. Wenn die einem zugrunde liegenden OGAW oder AIF zuzuschreibenden Kosten zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:

a) 

der Kostenindikator jedes zugrunde liegenden OGAW oder AIF wird entsprechend dem proportionalen Nettoinventarwert des PRIIP, der zum Stichtag (Datum, an dem die Zahlen des PRIIP ermittelt werden) auf diesen OGAW oder AIF entfällt, anteilsmäßig bestimmt;

b) 

alle anteiligen Zahlen werden dem Gesamtkostenwert des investierenden PRIIP selbst hinzuaddiert, sodass sich eine einzige Gesamtsumme ergibt.

Berechnungsmethodik für neue PRIIP

85. Anstelle von Ex-post-Daten werden zur Berechnung der verschiedenen Kostenarten Schätzungen herangezogen. Bei solchen Schätzungen wird entweder ein vergleichbares PRIIP oder eine Peer-Gruppe als Stellvertreter eingesetzt.

86. Bei PRIIP, bei denen eine feste Pauschalgebühr berechnet wird, wird diese Gebühr herangezogen, sofern sie alle Kosten umfasst, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind.

87. Bei PRIIP, die eine Deckelung oder Obergrenze für die möglichen Gebühren vorsehen und sofern diese alle Kosten beinhaltet, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind, darf stattdessen diese Deckelung oder Obergrenze herangezogen werden, solange sich der PRIIP-Hersteller verpflichtet, die veröffentlichte Zahl einzuhalten und etwaige Kosten, die andernfalls zur Überschreitung der betreffenden Zahl führen würden, aufzufangen.

88. Wenn die Angabe einer Zahl mit zwei Dezimalstellen den Anlegern nach Auffassung des PRIIP-Herstellers eine falsche Genauigkeit vorspiegeln würde, kann die Zahl auch mit nur einer Dezimalstelle angegeben werden.

89. Der PRIIP-Hersteller stellt sicher, dass die Genauigkeit der geschätzten Zahl ständig überprüft wird. Der PRIIP-Hersteller bestimmt, ab wann es angemessen ist, Ex-post-Zahlen anstelle von Schätzungen heranzuziehen; in jedem Fall überprüft er jedoch spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das PRIIP in einem Mitgliedstaat erstmalig zum Verkauf angeboten wurde, die Genauigkeit der Schätzung, indem er ex post eine Zahl berechnet.

Allgemeine Anforderungen für alle Arten von PRIIP

90. Die in Artikel 5 genannten Tabellen enthalten Angaben zu den dem PRIIP-Hersteller bekannten Kosten in Geldbeträgen und Prozentsätzen für den Fall, dass der Kleinanleger 10 000  EUR in das PRIIP (bei allen PRIIP außer denjenigen, bei denen es sich um Produkte mit regelmäßiger Prämie oder regelmäßiger Zahlung handelt) bzw. 1 000  EUR jährlich (bei PRIIP mit regelmäßiger Prämie oder Zahlung) anlegt. Die Kostenwerte werden für verschiedene Haltedauern, einschließlich der empfohlenen Haltedauer, wie folgt ausgewiesen:

a) 

bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von höchstens einem Jahr werden nur die Kosten bei einem Ausstieg am Ende der empfohlenen Haltedauer ausgewiesen;

b) 

bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mehr als einem Jahr und weniger als zehn Jahren werden die Kosten bei einem Ausstieg am Ende des ersten Jahres und am Ende der empfohlenen Haltedauer ausgewiesen;

c) 

bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mindestens zehn Jahren wird eine zusätzliche Haltedauer angegeben, wobei die Kostenwerte bei einem Ausstieg zur Hälfte der empfohlenen Haltedauer, auf das Ende des nächsten Jahres aufgerundet, ausgewiesen werden;

d) 

lässt ein PRIIP einen Ausstieg vor dem Ablauf der empfohlenen Haltedauer nicht zu, oder hat ein PRIIP keine alternative Liquiditätsfazilität, die von dem PRIIP-Hersteller oder Dritten bereitgestellt wird, oder bestehen keine Liquiditätsvereinbarungen, oder handelt es sich um PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, ist es zulässig, diese Kosten nur am Ende der empfohlenen Haltedauer auszuweisen.

91. Lautet das PRIIP nicht auf Euro, wird ein Betrag in ähnlicher Größenordnung wie unter Nummer 90 dieses Anhangs verwendet, der glatt durch 1 000 teilbar ist.


( 13 ) Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).