ANHANG III
DARSTELLUNG DES GESAMTRISIKOINDIKATORS
Darstellungsformat
1. PRIIP-Hersteller verwenden für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators im Basisinformationsblatt das nachfolgende Format. Die relevante Zahl wird — so wie gezeigt — hervorgehoben, je nachdem, welchen Gesamtrisikoindikator das PRIIP aufweist.
Leitfaden für die Angaben zum Gesamtrisikoindikator
2. In der Erläuterung unter dem Gesamtrisikoindikator werden Sinn und Zweck des Gesamtrisikoindikators sowie die zugrunde liegenden Risiken kurz beschrieben.
3. Unmittelbar nach dem Gesamtrisikoindikator wird der Zeitrahmen der empfohlenen Haltedauer angegeben. Darüber hinaus wird direkt nach dem Gesamtrisikoindikator in folgenden Fällen ein Warnhinweis nach der vorstehenden Mustervorlage eingefügt:
wenn das Risiko des PRIIP im Fall einer anderen Haltedauer als erheblich höher eingeschätzt wird;
wenn ein PRIIP als mit erheblichem Liquiditätsrisiko verbunden gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht;
wenn ein PRIIP als illiquide gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht.
4. Für jedes PRIIP umfasst die Erläuterung folgende Angaben, sofern anwendbar:
ein Warnhinweis in Fettschrift, wenn:
ein PRIIP im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung als mit einem Währungsrisiko verbunden angesehen wird (Element C);
ein PRIIP eine mögliche Verpflichtung zur Aufstockung der Anfangsinvestition beinhaltet (Element D);
sofern zutreffend, eine Erläuterung der für das PRIIP wesentlichen Risiken, die von dem Gesamtrisikoindikator nicht angemessen erfasst sein könnten (Element E);
eine Erläuterung:
dass das PRIIP einen (teilweisen) Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken, soweit relevant, enthält, einschließlich Angaben zum geschützten Prozentsatz des investierten Kapitals (Element F);
der spezifischen Bedingungen der Einschränkungen, wenn der (teilweise) Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken begrenzt ist (Element G);
dass das PRIIP keinen Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken, soweit relevant, beinhaltet (Element H);
dass das PRIIP keine Kapitalgarantie gegenüber Kreditrisiken, soweit relevant, beinhaltet (Element I);
der spezifischen Bedingungen der Einschränkungen, wenn der Schutz gegenüber Marktrisiken begrenzt ist (Element J).
5. Bei PRIIP, die verschiedene Anlageoptionen bieten, verwenden die Hersteller das unter Nummer 1 dieses Anhangs genannte Format für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators, wobei alle angebotenen Risikoklassen von der niedrigsten bis zur höchsten Risikoklasse angegeben werden.
6. Bei Derivaten, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einem geregelten Markt gleichwertig ist, werden die Elemente A, B und, sofern relevant, H aufgenommen.
6a. Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b wird die Terminologie für die Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator gegebenenfalls angepasst, um den besonderen Merkmalen des PRIIP Rechnung zu tragen, beispielsweise dass es keinen anfänglichen Anlagebetrag gibt.
Erläuterungen
7. Für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators, einschließlich Nummer 4 dieses Anhangs, werden die folgenden Erläuterungen verwendet, soweit angebracht: