Artikel 2
Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“
Ist die Anzahl der in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte so groß, dass in dem Basisinformationsblatt nicht auf jeden einzeln verwiesen werden kann, werden nur ihre Marktsegmente oder Instrumentarten angegeben.
Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthalten die Informationen in dem Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts die wesentlichen Merkmale eines OGAW oder AIF, über die ein Kleinanleger informiert werden muss, auch wenn diese Merkmale nicht Teil der Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik im Prospekt eines OGAW gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind, einschließlich:
der Hauptkategorien der infrage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sind;
der Möglichkeit, dass der Kleinanleger OGAW- oder AIF-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in diesem Hinweis wird auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte angegeben, oder gegebenenfalls ein Hinweis hinzugefügt, dass keine Möglichkeit besteht, Anteile auf Anfrage zu verkaufen;
der Angabe, ob der OGAW oder AIF ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt;
der Angabe, ob der OGAW oder AIF eine diskretionäre Anlagewahl gestattet und ob dieser Ansatz eine Bezugnahme auf eine Benchmark beinhaltet oder impliziert, und wenn ja, welche;
der Angabe, ob Dividendenerträge ausgeschüttet oder erneut angelegt werden.
Wenn im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Bezugnahme auf eine Benchmark besteht, wird der Ermessensspielraum bei ihrer Nutzung angegeben. Für den Fall, dass der OGAW oder AIF ein indexgebundenes Ziel verfolgt, wird dies ebenfalls vermerkt.
Die in Absatz 2a genannten Informationen enthalten, soweit erforderlich, Folgendes:
investiert der OGAW oder AIF in Schuldtitel, die Angabe, ob diese Schuldtitel von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, sowie gegebenenfalls die Mindestratinganforderungen;
handelt es sich bei dem OGAW oder AIF um einen strukturierten Investmentfonds, eine Erläuterung sämtlicher Elemente in einfachen Worten, die für ein korrektes Verständnis des Ertrags und der für die Bestimmung der Wertentwicklung erwarteten Faktoren erforderlich sind. Dazu gehören erforderlichenfalls Verweise auf die detaillierten Informationen über den Algorithmus und seine Funktionsweise, die im Prospekt des OGAW oder der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF enthalten sind;
ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien wie „Wachstum“, „Wert“ oder „hohe Dividenden“;
werden spezifische Vermögensverwaltungstechniken zugrunde gelegt, wie z. B. „Hedging“, „Arbitrage“ oder „Leverage“, eine Erläuterung der Faktoren mit einfachen Worten, die die Wertentwicklung des OGAW oder AIF beeinflussen dürften.
Die Informationen in den Absätzen 2a und 2b unterscheiden zwischen den großen Anlagekategorien, so wie sie in Absatz 2a Buchstaben a und c sowie Absatz 2b Buchstabe a dargelegt sind, und dem von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einem AIFM gewählten Anlageansatz im Sinne von Absatz 2a Buchstabe d und Absatz 2b Buchstaben b, c und d.
Der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts kann andere als die in den Absätzen 2a und 2b genannten Elemente enthalten, einschließlich der Beschreibung der Anlagestrategie des OGAW oder AIF, soweit diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik des OGAW oder AIF erforderlich sind.
In den in Unterabsatz 1 genannten Angaben wird ferner erläutert, inwieweit sich die Versicherungsprämienzahlungen, die dem geschätzten Wert der Versicherungsleistungen entsprechen, für den Kleinanleger auf die Renditen der Anlage auswirken.
Die Angaben zur Laufzeit des PRIIP im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts umfassen Folgendes:
das Fälligkeitsdatum des PRIIP oder den Hinweis, dass es kein Fälligkeitsdatum gibt;
einen Hinweis darauf, ob der PRIIP-Hersteller zur einseitigen Kündigung des PRIIP berechtigt ist;
eine Beschreibung der Umstände, unter denen das PRIIP automatisch beendet werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt.
Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthält der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts die folgenden Informationen für jeden Mitgliedstaat, in dem der OGAW oder AIF vertrieben wird:
den Namen der Verwahrstelle;
die Angabe, wo und wie weitere Informationen über den OGAW oder den AIF, Kopien des OGAW-Prospekts oder Kopien der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der letzte Jahresbericht und nachfolgende Halbjahresberichte des OGAW gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG oder der letzte Jahresbericht des AIF gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erhältlich sind, wobei anzugeben ist, in welcher Sprache oder welchen Sprachen diese Dokumente zur Verfügung stehen und dass sie kostenlos erhältlich sind;
die Angabe, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind.