Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (5)
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 2

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

1.  
In den Angaben zur Art des PRIIP im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts wird dessen Rechtsform beschrieben.
2.  
Die Angaben im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts zu den Zielen des PRIIP und zu den zu deren Erreichung eingesetzten Mitteln werden kurz, klar und leicht verständlich zusammengefasst. In diesen Informationen werden die wichtigsten Faktoren, von denen die Rendite abhängt, die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte, die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird, sowie die Beziehung zwischen der Rendite des PRIIP und derjenigen der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte angegeben. Diese Informationen geben Aufschluss über die Beziehung zwischen der empfohlenen Haltedauer und dem Risiko- und Renditeprofil des PRIIP.

Ist die Anzahl der in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte so groß, dass in dem Basisinformationsblatt nicht auf jeden einzeln verwiesen werden kann, werden nur ihre Marktsegmente oder Instrumentarten angegeben.

2a.  

Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthalten die Informationen in dem Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts die wesentlichen Merkmale eines OGAW oder AIF, über die ein Kleinanleger informiert werden muss, auch wenn diese Merkmale nicht Teil der Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik im Prospekt eines OGAW gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind, einschließlich:

a) 

der Hauptkategorien der infrage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sind;

b) 

der Möglichkeit, dass der Kleinanleger OGAW- oder AIF-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in diesem Hinweis wird auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte angegeben, oder gegebenenfalls ein Hinweis hinzugefügt, dass keine Möglichkeit besteht, Anteile auf Anfrage zu verkaufen;

c) 

der Angabe, ob der OGAW oder AIF ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt;

d) 

der Angabe, ob der OGAW oder AIF eine diskretionäre Anlagewahl gestattet und ob dieser Ansatz eine Bezugnahme auf eine Benchmark beinhaltet oder impliziert, und wenn ja, welche;

e) 

der Angabe, ob Dividendenerträge ausgeschüttet oder erneut angelegt werden.

Wenn im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Bezugnahme auf eine Benchmark besteht, wird der Ermessensspielraum bei ihrer Nutzung angegeben. Für den Fall, dass der OGAW oder AIF ein indexgebundenes Ziel verfolgt, wird dies ebenfalls vermerkt.

2b.  

Die in Absatz 2a genannten Informationen enthalten, soweit erforderlich, Folgendes:

a) 

investiert der OGAW oder AIF in Schuldtitel, die Angabe, ob diese Schuldtitel von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, sowie gegebenenfalls die Mindestratinganforderungen;

b) 

handelt es sich bei dem OGAW oder AIF um einen strukturierten Investmentfonds, eine Erläuterung sämtlicher Elemente in einfachen Worten, die für ein korrektes Verständnis des Ertrags und der für die Bestimmung der Wertentwicklung erwarteten Faktoren erforderlich sind. Dazu gehören erforderlichenfalls Verweise auf die detaillierten Informationen über den Algorithmus und seine Funktionsweise, die im Prospekt des OGAW oder der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF enthalten sind;

c) 

ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien wie „Wachstum“, „Wert“ oder „hohe Dividenden“;

d) 

werden spezifische Vermögensverwaltungstechniken zugrunde gelegt, wie z. B. „Hedging“, „Arbitrage“ oder „Leverage“, eine Erläuterung der Faktoren mit einfachen Worten, die die Wertentwicklung des OGAW oder AIF beeinflussen dürften.

2c.  

Die Informationen in den Absätzen 2a und 2b unterscheiden zwischen den großen Anlagekategorien, so wie sie in Absatz 2a Buchstaben a und c sowie Absatz 2b Buchstabe a dargelegt sind, und dem von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einem AIFM gewählten Anlageansatz im Sinne von Absatz 2a Buchstabe d und Absatz 2b Buchstaben b, c und d.

Der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts kann andere als die in den Absätzen 2a und 2b genannten Elemente enthalten, einschließlich der Beschreibung der Anlagestrategie des OGAW oder AIF, soweit diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik des OGAW oder AIF erforderlich sind.

3.  
Die Beschreibung des Kleinanlegertyps, an den das PRIIP vermarktet werden soll, im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts beinhaltet Informationen über die Zielgruppe von Kleinanlegern, die der PRIIP-Hersteller insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele des Kundentyps, für den das PRIIP geeignet ist, festgelegt hat. Diese Festlegung wird in Anbetracht der Fähigkeit der Kleinanleger, Anlageverluste zu verkraften, ihrer Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihrer theoretischen Kenntnisse über und ihrer früheren Erfahrung mit PRIIP, der Finanzmärkte sowie der Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller Endkunden getroffen.
4.  
Die Angaben zu den Versicherungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts umfassen in einer allgemeinen Zusammenfassung insbesondere die wichtigsten Merkmale des Versicherungsvertrags, eine Definition der inbegriffenen Leistungen mit einem Hinweis darauf, dass der Wert dieser Leistungen im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ dargestellt ist, sowie Informationen über die typischen biometrischen Eigenschaften der Zielgruppe von Kleinanlegern, darunter insbesondere die folgenden Elemente: die Gesamtprämie, die biometrische Risikoprämie, die Teil dieser Gesamtprämie ist, und die gemäß Anhang VII berechneten Auswirkungen entweder der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite zum Ende der empfohlenen Haltedauer oder des Kostenanteils der biometrischen Risikoprämie, der in den in der Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ dargestellten wiederkehrenden Kosten enthalten ist. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen, eine Schätzung der durchschnittlichen biometrischen Risikoprämie als Prozentsatz der Jahresprämie und eine Schätzung des durchschnittlichen Anlagebetrags.

In den in Unterabsatz 1 genannten Angaben wird ferner erläutert, inwieweit sich die Versicherungsprämienzahlungen, die dem geschätzten Wert der Versicherungsleistungen entsprechen, für den Kleinanleger auf die Renditen der Anlage auswirken.

5.  

Die Angaben zur Laufzeit des PRIIP im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts umfassen Folgendes:

a) 

das Fälligkeitsdatum des PRIIP oder den Hinweis, dass es kein Fälligkeitsdatum gibt;

b) 

einen Hinweis darauf, ob der PRIIP-Hersteller zur einseitigen Kündigung des PRIIP berechtigt ist;

c) 

 eine Beschreibung der Umstände, unter denen das PRIIP automatisch beendet werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt.

6.  
Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, stimmen die Ermittlung und Erläuterung der in den Anhängen II und III dieser Verordnung genannten Risiken mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Risiken überein, das von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder vom AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU angenommen wurde. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als einen OGAW oder verwaltet ein AIFM mehr als einen AIF, werden die Risiken auf kohärente Art und Weise ermittelt und erläutert.
7.  

Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthält der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts die folgenden Informationen für jeden Mitgliedstaat, in dem der OGAW oder AIF vertrieben wird:

a) 

den Namen der Verwahrstelle;

b) 

die Angabe, wo und wie weitere Informationen über den OGAW oder den AIF, Kopien des OGAW-Prospekts oder Kopien der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der letzte Jahresbericht und nachfolgende Halbjahresberichte des OGAW gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG oder der letzte Jahresbericht des AIF gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erhältlich sind, wobei anzugeben ist, in welcher Sprache oder welchen Sprachen diese Dokumente zur Verfügung stehen und dass sie kostenlos erhältlich sind;

c) 

die Angabe, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind.