Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (3)
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 5

Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“

1.  

Für den Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts wenden die PRIIP-Hersteller Folgendes an:

a) 

die Methodik für die Berechnung der Kosten gemäß Anhang VI;

b) 

für die Angaben zu den Kosten die Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII entsprechend der darin enthaltenen technischen Leitlinie.

2.  
In der Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller den Gesamtkostenindikator der kumulierten Gesamtkosten des PRIIP für die verschiedenen Zeiträume gemäß Anhang VI als monetäre Zahl und als Prozentzahl an.

Gegebenenfalls wird ein deutlicher Warnhinweis im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten hinzugefügt, die von Personen berechnet werden können, die das PRIIP verkaufen oder über dieses beraten.

3.  

In der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten“ im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller die Gesamtindikatoren für die folgenden Kostenarten an:

a) 

einmalige Kosten, wie beispielsweise Ein- und Ausstiegskosten;

b) 

wiederkehrende Kosten, wobei zwischen Portfolio-Transaktionskosten und anderen wiederkehrenden Kosten unterschieden wird;

c) 

zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Erfolgsgebühren oder Carried Interest.

4.  
Die PRIIP-Hersteller beschreiben die verschiedenen Kosten, die in der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten“ im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts gemäß Anhang VII enthalten sind, und geben an, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen, die dem Kleinanleger entstehen können, und wie und inwieweit diese Kosten davon abhängen, ob der Kleinanleger bestimmte Optionen ausübt oder nicht.