Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen
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Artikel 4 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 4

Abschnitt „Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“

Im Abschnitt „Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ des Basisinformationsblatts machen die PRIIP-Hersteller folgende Angaben:

a) 

Angabe, ob der Kleinanleger aufgrund des Ausfalls des PRIIP-Herstellers oder eines anderen Rechtsträgers als dem PRIIP-Hersteller einen finanziellen Verlust erleiden kann, sowie die Identität dieses Rechtsträgers;

b) 

Angabe, ob der Verlust nach Buchstabe a durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für Anleger gedeckt ist und ob dieser Schutz Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt.