Artikel 14
Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption
Die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption gemäß Artikel 10 Buchstabe b werden in einem spezifischen Informationsblatt bereitgestellt, das das generische Basisinformationsblatt ergänzt. PRIIP-Hersteller geben für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an:
einen Warnhinweis, soweit relevant;
die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3;
einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3;
eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5 mit einem Hinweis, ob diese Kosten alle Kosten des PRIIP in dem Fall umfassen, dass der Kleinanleger nur in diese spezifische Anlageoption investiert;
für zugrunde liegende Anlageoptionen, bei denen es sich um OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c handelt, Informationen über die frühere Wertentwicklung gemäß Artikel 8 Absatz 3.
Für die in den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Informationen wird die Struktur der entsprechenden Teile der Mustervorlage in Anhang I eingehalten.