Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (1)
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Artikel 14 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 14

Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption

Die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption gemäß Artikel 10 Buchstabe b werden in einem spezifischen Informationsblatt bereitgestellt, das das generische Basisinformationsblatt ergänzt. PRIIP-Hersteller geben für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an:

a) 

einen Warnhinweis, soweit relevant;

b) 

die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3;

c) 

einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3;

d) 

eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5 mit einem Hinweis, ob diese Kosten alle Kosten des PRIIP in dem Fall umfassen, dass der Kleinanleger nur in diese spezifische Anlageoption investiert;

e) 

für zugrunde liegende Anlageoptionen, bei denen es sich um OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c handelt, Informationen über die frühere Wertentwicklung gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Für die in den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Informationen wird die Struktur der entsprechenden Teile der Mustervorlage in Anhang I eingehalten.