Artikel 14a
Teilfonds von OGAW oder AIF
Jedes der in Absatz 1 genannten Basisinformationsblätter enthält im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ folgende Informationen:
einen Hinweis darauf, dass das Basisinformationsblatt einen Teilfonds eines OGAW oder AIF beschreibt und gegebenenfalls dass der Prospekt des OGAW oder die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF sowie die regelmäßigen Berichte für den gesamten OGAW oder AIF erstellt werden, der am Anfang des Basisinformationsblatts genannt wird;
die Angabe, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines jeden Teilfonds rechtlich voneinander getrennt sind und wie sich dies auf den Anleger auswirken könnte;
die Angabe, ob der Kleinanleger das Recht hat, seine Anlage in Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds umzuwandeln, und wenn ja, wo Informationen über den Anteiltausch erhältlich sind.