Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen
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Artikel 14a - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 14a

Teilfonds von OGAW oder AIF

(1)  
Besteht ein OGAW oder AIF aus zwei oder mehreren Teilfonds, wird für jeden Teilfonds ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt.
(2)  

Jedes der in Absatz 1 genannten Basisinformationsblätter enthält im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ folgende Informationen:

a) 

einen Hinweis darauf, dass das Basisinformationsblatt einen Teilfonds eines OGAW oder AIF beschreibt und gegebenenfalls dass der Prospekt des OGAW oder die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF sowie die regelmäßigen Berichte für den gesamten OGAW oder AIF erstellt werden, der am Anfang des Basisinformationsblatts genannt wird;

b) 

die Angabe, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines jeden Teilfonds rechtlich voneinander getrennt sind und wie sich dies auf den Anleger auswirken könnte;

c) 

die Angabe, ob der Kleinanleger das Recht hat, seine Anlage in Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds umzuwandeln, und wenn ja, wo Informationen über den Anteiltausch erhältlich sind.

(3)  
Legt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM für den Kleinanleger eine Gebühr für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteiltausch fest, die sich von der Standardgebühr für den Kauf oder Verkauf von Anteilen unterscheidet, wird diese Gebühr gesondert im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts ausgewiesen.