Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen
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Artikel 14b - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 14b

Anteilsklassen von OGAW oder AIF

(1)  
Besteht ein OGAW oder AIF aus mehreren Anteils- oder Aktienklassen, wird für jede dieser Anteils- oder Aktienklassen ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt.
(2)  
Das Basisinformationsblatt für zwei oder mehrere Klassen des gleichen OGAW oder AIF kann in einem einzigen Basisinformationsblatt zusammengefasst werden, sofern das sich daraus ergebende Dokument die Anforderungen in jeder Hinsicht, einschließlich der Länge, Sprache und Darstellung des Basisinformationsblatts, einhält.
(3)  
Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM kann eine Klasse zur Repräsentation einer oder mehrerer anderer OGAW- oder AIF-Klassen auswählen, sofern diese Wahl für die potenziellen Kleinanleger in den anderen Klassen redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. In solchen Fällen enthält der Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ des Basisinformationsblatts die Erklärung des wesentlichen Risikos, die für jede der anderen vertretenen Klassen gilt. Den Kleinanlegern in den anderen Klassen kann ein Basisinformationsblatt, das für die repräsentative Klasse erstellt wurde, zur Verfügung gestellt werden.
(4)  
Unterschiedliche Klassen werden nicht zu einer repräsentativen Gesamtklasse im Sinne von Absatz 3 zusammengefasst.
(5)  
Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM führt Buch über die von der repräsentativen Klasse vertretenen anderen Klassen im Sinne von Absatz 3 und die Gründe dieser Wahl.
(6)  
Der Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts wird gegebenenfalls durch einen Hinweis darauf ergänzt, welche Klasse als repräsentativ ausgewählt wurde, wobei der Begriff verwendet wird, mit dem sie im OGAW-Prospekt oder in der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF bezeichnet wird.
(7)  
Ferner wird in diesem Abschnitt angegeben, wo die Kleinanleger Informationen über die anderen OGAW- oder AIF-Klassen erhalten können, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat vertrieben werden.