Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen
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Artikel 14c - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 14c

OGAW oder AIF als Dachfonds

(1)  
Legt ein OGAW einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte in einen anderen OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG an, enthält die Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik dieses OGAW im Basisinformationsblatt eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen kontinuierlich auszuwählen sind. Handelt es sich bei dem OGAW um einen Dach-Hedgefonds, enthält das Basisinformationsblatt Informationen über den Erwerb von Nicht-EU-AIF, die keiner Aufsicht unterliegen.
(2)  
Legt der AIF einen wesentlichen Teil seiner Vermögenswerte in andere OGAW oder AIF an, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.