Artikel 14d
Feeder-OGAW
Für Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält das Basisinformationsblatt im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ die folgenden, für den Feeder-OGAW spezifischen Informationen:
einen Hinweis darauf, dass der Prospekt des Master-OGAW, das Basisinformationsblatt sowie die regelmäßigen Berichte und Abschlüsse den Kleinanlegern des Feeder-OGAW auf Anfrage übermittelt werden, auf welche Weise sie erlangt werden können und in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen;
die Angabe, ob die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unterlagen nur als Kopie in Papierform oder auch auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und ob Gebühren für Unterlagen berechnet werden, die nicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG kostenlos zur Verfügung gestellt werden;
die Angabe, ob der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als der Feeder-OGAW niedergelassen ist und ob dies die steuerliche Behandlung des Feeder-OGAW beeinflusst. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben;
Informationen über den Anteil der Vermögenswerte des Feeder-OGAW, der in den Master-OGAW investiert wird;
eine Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik des Master-OGAW, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile:
die Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden; oder
eine Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden.