Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (2)
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Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 10

PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen

Wenn ein PRIIP verschiedene zugrunde liegende Anlageoptionen bietet und die Informationen in Bezug auf diese zugrunde liegenden Anlageoptionen nicht in einem einzigen, prägnanten und eigenständigen Basisinformationsblatt bereitgestellt werden können, erstellen die PRIIP-Hersteller eines der folgenden Dokumente:

a) 

ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption innerhalb des PRIIP gemäß Kapitel I mit Informationen über das PRIIP insgesamt, wobei jedes Basisinformationsblatt den Fall enthält, dass der Kleinanleger nur in eine Anlageoption investiert;

b) 

ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP gemäß Kapitel I, sofern in den Artikeln 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, einschließlich einer Beschreibung, wo die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption zu finden sind.