Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 11

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ im generischen Basisinformationsblatt

Im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3 Folgendes an:

a) 

eine Beschreibung der Arten der zugrunde liegenden Optionen, einschließlich der Marktsegmente oder Instrumentarten, sowie der Hauptfaktoren, von denen die Rendite abhängt;

b) 

einen Hinweis darauf, dass der Anlegertyp, an den das PRIIP vermarktet werden soll, von der jeweils zugrunde liegenden Anlageoption abhängt;