Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2023
Änderungen (1)
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Artikel 13 - Delegierte Verordnung 2017/653

Artikel 13

Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ im generischen Basisinformationsblatt

Im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an:

a) 

wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten für die zugrunde liegende Anlageoption, nicht in einer einzigen Zahl angegeben werden können, auch wenn diese Kosten je nach der gewählten zugrunde liegenden Anlageoption variieren:

i) 

den Kostenbereich für das PRIIP in den Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII;

ii) 

einen Hinweis darauf, dass die Kosten für den Kleinanleger je nach zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren;

b) 

wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten der zugrunde liegenden Anlageoptionen, in einer einzigen Zahl angegeben werden können:

i) 

die Kosten, die in den Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII getrennt vom Kostenbereich für die vom PRIIP angebotenen zugrunde liegenden Anlageoptionen aufgeführt sind;

ii) 

einen Hinweis darauf, dass die Gesamtkosten für den Kleinanleger aus einer Kombination der Kosten für die gewählten zugrunde liegenden Anlageoptionen und anderen Kosten des PRIIP bestehen und je nach den zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren.