Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 6 - Allgemeine Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen

Artikel 6

Allgemeine Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates einigen sich auf eine Arbeitssprache für ihre Kooperation und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

(2)   Jede zuständige Behörde bestimmt und übermittelt den anderen zuständigen Behörden die Kontaktinformationen eines Haupt- und eines weiteren Ansprechpartners sowie jegliche diesbezügliche Änderungen.