Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Austausch von Informationen zu den Tätigkeiten des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat

Artikel 9

Austausch von Informationen zu den Tätigkeiten des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird per Schreiben oder E-Mail an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gerichtet und enthält eine Erklärung bezüglich der Bedeutung dieser Informationen für die Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich per Schreiben oder E-Mail und verwendet dazu den Mustertext in Anhang III Tabelle 3.