Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Beaufsichtigung einer Zweigniederlassung

Artikel 7

Beaufsichtigung einer Zweigniederlassung

(1)   Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so verwenden die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für den Informationsaustausch das Formular und den Mustertext in Anhang III Tabelle 1.

(2)   Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um ergänzende Informationen, so weist sie die andere zuständige Behörde auf die Tätigkeiten des Zentralverwahrers hin, die ein solches Ersuchen rechtfertigen.