Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 10 - Durchführungsverordnung 2017/394

Artikel 10

Verletzung seiner Verpflichtungen durch einen Zentralverwahrer

(1)   Gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA ihre Erkenntnisse bezüglich der Verletzung seiner Pflichten durch einen Zentralverwahrer mit, wobei sie den Mustertext in Anhang III Tabelle 4 verwendet.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegten Erkenntnisse und unterrichtet diese Behörde über die Schritte, die sie zu setzen gedenkt, um gegen die ermittelten Verstöße vorzugehen.

(3)   Wird die Angelegenheit gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA verwiesen, so übermittelt die zuständige verweisende Behörde der ESMA sämtliche relevante Informationen.