Artikel 8
Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung
(1) Vor der Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelangen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates zu einem Einvernehmen bezüglich der Bedingungen und des Ausmaßes der Prüfung vor Ort, einschließlich folgender Punkte:
a) |
Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten. |
b) |
Die Gründe für die Prüfung vor Ort. |
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates unterrichten einander über die Prüfung vor Ort bei der Zweigniederlassung eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Absatz 1, wobei der Mustertext in Anhang III Tabelle 2 verwendet wird.