Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 8 - Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung

Artikel 8

Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung

(1)   Vor der Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelangen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates zu einem Einvernehmen bezüglich der Bedingungen und des Ausmaßes der Prüfung vor Ort, einschließlich folgender Punkte:

a)

Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten.

b)

Die Gründe für die Prüfung vor Ort.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates unterrichten einander über die Prüfung vor Ort bei der Zweigniederlassung eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Absatz 1, wobei der Mustertext in Anhang III Tabelle 2 verwendet wird.