Aktualisiert 18/09/2024
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ANHANG II

ANHANG II

Muster für die Übermittlung von Informationen für die Überprüfung und Bewertung

(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1

Allgemeine Informationspflichten eines Zentralverwahrers

Art der Angabe

Format

Datum der Einreichung der Angaben

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Datum der letzten Überprüfung und Bewertung

Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Unternehmensname des Zentralverwahrers

Freitext

Bezeichnung des Zentralverwahrers

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)

Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers

Freitext

Vom Zentralverwahrer betriebene(s) Wertpapierliefer- und abrechnungssystem(e)

Freitext

Kontaktdaten der für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess verantwortlichen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des Zentralverwahrers zuständige(n) Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

Freitext

Liste aller vom Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern

Freitext

Ein Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und wesentliche Änderungen, die während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, einschließlich einer Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie der einschlägigen technischen Regulierungsstandards der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich im Hinblick auf sämtliche wesentlichen Änderungen

Separates Dokument


Tabelle 2

Angaben in Zusammenhang mit regelmäßigen Ereignissen

Nr.

Art der Angabe

Die eindeutige Referenznummer des Dokuments, dem die Angaben zu entnehmen sind

1

Die vollständigen, aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Ebene der Unternehmensgruppe

 

2

Eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers

 

3

Sämtliche auf Empfehlung des Nutzerausschusses getroffenen Entscheidungen des Leitungsorgans, sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen

 

4

Angaben über jegliche anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Zentralverwahrer insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können, und jegliche abschließende aus den genannten Verfahren hervorgehende Entscheidungen

 

5

Angaben zu jeglichen gegen ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können und jegliche abschließende Entscheidungen zu diesen Verfahren

 

6

Eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum

 

7

Ein Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse

 

8

Ein Bericht über die Leistungsfähigkeit des Systems, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit des Systems während des Überprüfungszeitraums; die Verfügbarkeit des Systems wird für einen Tag, als prozentualer Anteil der Zeit, an dem das System für Lieferungen und Abrechnungen zur Verfügung steht, ermittelt

 

9

Eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe

 

10

Angaben zur Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, den Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers

 

11

Angaben zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Angaben über

i)

die Art der Beschwerde;

ii)

den Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde und

iii)

das Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde.

 

12

Angaben über die Fälle, in denen der Zentralverwahrer einem bestehenden oder potenziellen Teilnehmer, einem Emittenten, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen verweigert hat

 

13

Ein Bericht über die Änderungen, die sich auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen auswirken, einschließlich der Mechanismen und Verfahren, die zur Lieferung und Abrechnung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen verwendet wurden

 

14

Angaben über alle festgestellten Fälle von Interessenskonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich der Beschreibung, wie diese geregelt wurden

 

15

Angaben über interne Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat

 

16

Angaben über jegliche festgestellte Verstöße gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich jener, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgestellt wurden

 

17

Ausführliche Angaben über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarmaßnahmen, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, mit Angabe des Zeitraums und des Grunds einer derartigen Suspendierung

 

18

Die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und ein detaillierter Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung

 


Tabelle 3

Statistische Daten

Nr.

Art der Daten

Format

1

Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierlieferungs- und -abrechnungssystems mit Angabe ihres Gründungslandes

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Teilnehmer)

+ 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

2

Eine Liste der Emittenten und eine Liste der von dem Zentralverwahrer gebuchten Wertpapieremissionen, einschließlich Angaben über das Gründungsland der Emittenten und eine Bezeichnung der Emittenten, aus denen deutlich hervorgeht, wem der Zentralverwahrer Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt

20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Emittenten)

2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 (für jede Wertpapieremission)

+ Notariell: J/N

+ Zentrale Kontoführung: J/N

3

Gesamter Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

4

Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Nummer 3, untergliedert wie folgt:

i)

nach Art des Finanzinstruments, wie folgt:

a)

übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

d)

übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

börsengehandelte Fonds (ETF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;

f)

Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine börsengehandelten Fonds sind;

g)

sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;

h)

Emissionszertifikate;

i)

sonstige Finanzinstrumente.

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers; und

iii)

nach Gründungsland des Emittenten.

Für jede Art von Finanzinstrumenten:

a)

SHRS (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU

b)

SOVR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;

c)

DEBT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;

d)

SECU (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;

e)

EFT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — börsengehandelte Fonds (EFT);

f)

UCIT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine EFT sind;

g)

MMKT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;

h)

EMAL (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — Emissionszertifikate;

i)

OTHR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) — sonstige

nach Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

5

Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

6

Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Punkt 5, untergliedert wie folgt:

i)

nach Arten von Finanzierungsinstrumenten;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten.

Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

7

Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, zuzüglich der Gesamtzahl und des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die in jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt wurden

Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

8

Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gemäß Nummer 7, untergliedert wie folgt:

i)

nach Arten von Finanzierungsinstrumenten gemäß Nummer 4;

ii)

nach Gründungsland des Teilnehmers;

iii)

nach Gründungsland des Emittenten;

iv)

nach Abwicklungswährung;

v)

nach Art der Abwicklungsanweisung, wie folgt:

a)

FOP-Abwicklungsanweisungen, die aus Lieferanweisungen ohne Gegenwert (deliver free of payment — DFP) und Erhaltanweisungen ohne Gegenwert (receive free of payment — RFP) bestehen;

b)

Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung (delivery versus payment -DVP) und Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung (receive versus payment — RVP);

c)

Lieferanweisungen mit Zahlung (delivery with payment — DWP) und Erhaltanweisungen mit Zahlung (receive with payment — RWP);

d)

Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung (payment free of delivery — PFOD).

vi)

für Abwicklungsanweisungen mit Geldseite, je nach Verrechnung der Geldseite gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Abwicklungswährung (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)/Art der Abwicklungsanweisung (DVP/RVP/DFP/RFP/DWP/RWP/PFOD)/Abwicklung in Zentralbankgeld (CBM)/Geschäftsbankgeld (COM):

Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

9

Anzahl und Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Anzahl der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

10

Anzahl und Betrag der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer

Für jeden Teilnehmer des Zentralverwahrers:

Anzahl der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Betrag der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

11

Gesamtwert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler und im Auftrag Dritter verarbeitet werden; gegebenenfalls untergliedert nach Art der Finanzinstrumente gemäß Nummer 4

Für jede Art von Finanzinstrumenten (gemäß Nummer 4 der Wert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die vom Zentralverwahrer in folgenden Eigenschaften verarbeitet werden:

a)

Im Auftrag handelnder Zentralverwahrer:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

b)

Als Eigenhändler handelnder Zentralverwahrer:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

12

Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen, die über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelt werden, aus Sicht des Zentralverwahrers als:

a)

antragstellender Zentralverwahrer;

b)

antragerhaltender Zentralverwahrer.

Für jede festgestellte Verbindung:

a)

Perspektive des antragstellenden Zentralverwahrers:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

b)

Perspektive des antragerhaltenden Zentralverwahrers:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

13

Wert der Sicherheiten und Kreditzusagen in Zusammenhang mit den Wertpapierleihe- und -verleihgeschäften

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

14

Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

15

Anzahl der Probleme beim Abgleich, die durch eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren im Rahmen einer durch den Zentralverwahrer gebuchten Emission nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgetreten sind

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

16

Der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, die benötigt wurde, um den nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgestellten Fehler zu beheben

Mittelwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Medianwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Modalwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).