Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 11 - Format der Aufzeichnungen

Artikel 11

Format der Aufzeichnungen

(1)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für alle von ihm bearbeiteten Geschäfte, Abwicklungsanweisungen und Aufträge bezüglich Abwicklungsbeschränkungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Format.

(2)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die Positionen auf, die allen den von ihm geführten Depotkonten entsprechenden, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Format.

(3)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die von ihm erbrachten Nebendienstleistungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Format.

(4)   Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für geschäftsbezogene und auf die interne Organisation bezogene Tätigkeiten auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 4 aufgeführten Format.

(5)   Für die Zwecke der Berichterstattung gegenüber Behörden verwendet ein Zentralverwahrer eine Kennziffer für juristische Personen (LEI), um in seinen Aufzeichnungen Folgendes zu kennzeichnen:

a)

Einen Zentralverwahrer.

b)

Teilnehmer am Zentralverwahrer.

c)

Verrechnungsbanken.

d)

Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.

(6)   Ein Zentralverwahrer verwendet eine Kennziffer für juristische Personen (LEI) oder eine internationale Bankleitzahl (BIC), oder eine andere verfügbare Art der Kennung für juristische Personen, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden von Teilnehmern zu identifizieren, so sie dem Zentralverwahrer bekannt sind.

(7)   Ein Zentralverwahrer kann alle zur Verfügung stehenden Kennziffern, mithilfe derer die eindeutige Kennung von natürlichen Personen auf nationaler Ebene möglich ist, verwenden, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden eines dem Zentralverwahrer bekannten Teilnehmers zu identifizieren.

(8)   Ein Zentralverwahrer verwendet in den von ihm geführten Aufzeichnungen die ISO-Codes laut Anhang IV.

(9)   Ein Zentralverwahrer darf ein proprietäres Format nur dann verwenden, wenn dieses Format zum Zweck der Bereitstellung seiner Aufzeichnungen für die Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich in ein offenes Format umgewandelt werden kann, das auf internationale offene Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten gestützt ist.

(10)   Auf Anfrage stellt ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde Informationen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf dem Wege einer direkten Dateneinspeisung zur Verfügung. Ein Zentralverwahrer hat ausreichend Zeit, um die für die Beantwortung der Anfrage erforderlichen Schritte zu ergreifen.