Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

Artikel 5

Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(1)   Im Rahmen der Beaufsichtigung eines Zentralverwahrers, der in den in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beziehungen steht, aktualisiert die zuständige Behörde vor jeder Überprüfung und Bewertung die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Liste bezüglich anderer zuständiger Behörden, die in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen sind (einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden), und stellt diese Liste all diesen Behörden zur Verfügung.

(2)   Die zuständige Behörde stellt den zuständigen Behörden auf der Liste gemäß Absatz 1 die Informationen laut Artikel 45 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Verfügbarwerden dieser Informationen zur Verfügung.

(3)   Die zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 übermitteln der zuständigen Behörde, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Frist gemäß Absatz 2 ihre Beurteilung derselben.

(4)   Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden, die auf der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, ihre Ergebnisse laut Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392, wie den zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(5)   Die Behörden laut den Absätzen 1 bis 4 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.